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BGH · IX ZB 243/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 243/08

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Vor diesem Hintergrund kann die Würdigung, dass eine Umsetzung des Plans an der rechtsverbindlichen Veräußerung des Grundstücks scheitert, unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstandet werden. Mai 2008 als Beanstandung gegen die Wirksamkeit des von der Insolvenzverwalterin vorgenommenen Veräußerungsgeschäfts verstanden wissen will, wurde dieser Einwand von dem Beschwerdegericht berücksichtigt. Die von der Rechtsbeschwerde angenommene Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Er-

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 231 InsO Art. 3 GG § 114 ZPO
SchuldnerinUmsetzungInsolvenzverwalterinInsOKleveZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 243/08
vom 3. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 3. Februar 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30. September 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 231 Abs. 3 InsO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Soweit	das	Beschwerdegericht	den	Zurückweisungsgrund des §231
Abs. 1 Nr. 3 InsO als erfüllt erachtet, ist das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
 
3	Bei der Frage der Erfüllbarkeit des Insolvenzplans sind dem Insolvenzgericht maßvolle Prognosen erlaubt (Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 231 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kann die Würdigung, dass eine Umsetzung des Plans an der rechtsverbindlichen Veräußerung des Grundstücks scheitert, unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstandet werden.
4	2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus.
5	Sofern die Schuldnerin - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - ihr Schreiben vom 31. Mai 2008 als Beanstandung gegen die Wirksamkeit des von der Insolvenzverwalterin vorgenommenen Veräußerungsgeschäfts verstanden wissen will, wurde dieser Einwand von dem Beschwerdegericht berücksichtigt. Dieses hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit der Verbindlichkeit des zwischen der Insolvenzverwalterin und dem Erwerber geschlossenen Veräußerungsvertrages auseinandergesetzt.
6	3. Die von der Rechtsbeschwerde angenommene Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Kann der Insolvenzplan infolge des Grundstücksverkaufs nicht realisiert werden, steht das von dem Sohn der Schuldnerin für den Fall seiner Umsetzung in Aussicht gestellte Kapital zur Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger nicht zur Verfügung.
 
7	4.	Der	Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Er-
folgsaussicht abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 14.07.2008 - 32 IN 16/07 -LG Kleve, Entscheidung vom 30.09.2008 - 4 T 209/08 -