Der IX« Zivilsenat des Ik&desgerlehtsbefs hat am 4* Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn# Fuchs* £r« Lang und Gärtner be schlossen? Die Beschwerde des Klägers gegen die J&chtzu« lassung der Revision im Urteil des 11* Zivil« senats - Eotsctaädigungssenats - des öberlan-desgerichts f&n vom 12* Kürz 1980 wird zurück« gewiesen«
Abschrift Pr.IcCiit.Ci.-öCii. :is XX ZB 2A2/Ö0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Entschädigungsseche - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer» Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen» vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Z#|MMrtra3e 4, Beklagten und Beschverdegegner ft* Der IX« Zivilsenat des Ik&desgerlehtsbefs hat am 4* Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn# Fuchs* £r« Lang und Gärtner be schlossen? Die Beschwerde des Klägers gegen die J&chtzu« lassung der Revision im Urteil des 11* Zivil« senats - Eotsctaädigungssenats - des öberlan-desgerichts f&n vom 12* Kürz 1980 wird zurück« gewiesen« Hie au3&rgerichtliehen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt der Kläger* G r ü n ß e Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEO) liegt nicht vor« Der Bsrufungsrichtsr kann sich nicht davon überzeugen, daB der Klüger nach Kriegsende in Rumänien wegen seiner « unterstellten ~ Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach« und Kulturkreis benachteiligt worden ist; er habe von seiner Befreiung an die Absicht gehabt* nach Palästina auszuwandern« Das Berufungsgericht verneint deshalb einen Zusammenhang zwischen dieser Zugehörigkeit und dem Verlas« sen seiner Heimat« Das lädt keinen Rechtsfehler erkennen« Die gegen die tatrichterliche Beweiewürdigung gerichteten Angriffe der Beschwerde führen ebensowenig zur Zulassung der Revision wie die Rüge nicht genügender Aufklärung« Hai Er* Lang