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BGH · IX ZB 241/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 241/75

in der EatsehMdigungssache Susanne Esther nwnv-nwet 'Brasilien, Rua des Pj Apt. Klägerin und Beschwerdeführerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 12, Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mol und die Richter Zorn, Br, Tbusnm, Br, Lang und Gärtner beschlossen! Oie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7.

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Volltext der Entscheidung

Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 241/75	BESCHLUSS
in der EatsehMdigungssache
 Susanne Esther nwnv-nwet 'Brasilien, Rua des Pj
 Apt.
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmftchtigterj Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Kaiser-Friedrich-Straße 1, 6500 Mainz 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der 1K. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 12, Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mol und die Richter Zorn, Br, Tbusnm, Br, Lang und Gärtner
 beschlossen!
Oie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats - EntschSdlgungsse-nets - des Oberlandesgerichts Koblens vom 17. K8r* 1975 wird zurückgevlesea.
Das Beschverdeverfahren ist gebühren-und äuslagenf relj die suSergerichtll-chen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Eia gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 719 Abs, 2 E£G) liegt nicht vor.
Das lerufuagsurteil beruht auf der den Tatricb-ter vorbehaltenen Würdigung der Beweise und Umstände des Einzelfells. Der ilnvand der Beschwerde, es hatte einer Ergänzung des dachverständigengutachtens bedurft, führt nicht zur Zulassung der Revision (BGH RzW 1967, 42 Kr, 37ai 378 Nr. 27t 431).
Mai
 Er. Leng