BGH · IX ZB 241/72
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Das Bsnfimssurtoil felgt der ReeHtspreehuns dos Bundesgerichtshofs in ft&W 1970 * 503* Der Beruf undichter vernaint im Rahnen seines tatiidohtexdichen Veranteorttr^shoreicho eine ‘ Zugehörigkeit des Klägers am deutschen Sprach- md Kulturtaroia schon deshalb* weil er die deutsche Sprache nicht wie eine Huttersprache beherrscht und daher nicht davon laisgogengea werden Rem* d&3 er sich dieser Bpr&ehcjin seinen persönlichen Bereich überwiegend bedient habe* Das ißt aus nechtsgritulcn nicht su beanstanden* Zutreffend ist euch die Auffassung des Borijft^srlchters# das die jiddische Sprache nicht clor ceute^. gXebdmactära ist# Jiddisch ist die Sprache der Onl vermittelt den Zugang sur ;}Udiache« Kultur* nicht EOigt gehalten hat# weil dosten eidesstattlicher Versicherung Wgoa der ieatgesteXXte» aengeXherftea Beherrschung der deutschen Sprache durch den länger kein OeaXcUt beides-sen werden könne«