Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluss der 7. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Beklagten zu 2 selbst eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht beziehungsweise das Berufungsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Die 7.Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Rechtsbeschwerde in dem vom Beklagten zu 2 angegriffenen Beschluss ausdrücklich nicht zugelassen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 241/11 vom 20. September 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 20. September 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juni 2011 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Beklagten zu 2 selbst eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie hätte überdies gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend beim Bundesgerichtshof eingelegt werden müssen. 2 Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht beziehungsweise das Berufungsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Rechtsbeschwerde in dem vom Beklagten zu 2 angegriffenen Beschluss ausdrücklich nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassungsentscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Das Gesetz eröffnet die Rechtsbeschwerde für solche Beschlüsse auch nicht allgemein. Dem Senat ist eine Befassung in der Sache daher verwehrt. 3 Der Beklagte zu 2 kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Neumarkt, Entscheidung vom 06.05.2011 - 3 C 260/11 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2011 - 7 T 4144/11 -