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BGH · IX ZB 241/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 241/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 28.

BraunschweigPapeGanterunzulässigRechtsbeschwerdeLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 241/08
vom 3. März 2009
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 3. März 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 28. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim
 Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Goslar, Entscheidung vom 23.06.2008 - 32 IN 15/03 -LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.08.2008 - 6 T 588/08 (83) -