BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 241/06
vom 20. September 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. September 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 20. November 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.001,55 € festgesetzt.
Gründe:
1 Mit Anwaltsschriftsatz vom 5. Dezember 2005 hat der weitere Beteiligte
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist mit Beschluss vom 20. November 2006 zurückgewiesen worden. Am 22. Dezember 2006 hat der weitere Beteiligte durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss einlegen lassen. Am 14. Februar 2007 ist auf den Antrag eines anderen Gläubigers hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden.
2 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statt-
haft. Sie ist jedoch unzulässig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung vorliegt und der Rechtsbeschwerdeführer durch die mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Entscheidung nicht besser gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 208/05, Rn. 1). Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch den Eröffnungsbeschluss vom 14. Februar 2007 unzulässig geworden. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners eröffnet worden, kommt die Eröffnung eines weiteren Verfahrens grundsätzlich nicht in Betracht (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589; HK-lnsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 27 Rn. 9).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom - 9 IN 410/05 -LG Aurich, Entscheidung vom 20.11.2006 - 4 T 488/06 -