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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Ltoideegerichtshofs hat an 12, Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Br, Thumt, Br. Lang und Gärtner beschlossen) Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfreii die auüergerichtli-ohen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Auf die Beschwerde, die nieht näher begründet werden ist, hat der Senat das Berufuagsurteil geprüft. Das Berufungsgericht folgt der ständigen Rechtsprechung dee Senats su den an ein wiadareinaetzungsgesuch zu stellenden Anforderungen.

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Volltext der Entscheidung

Abschrift
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Senats
2^00 07(5
IX Zft ahO/ZS
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der FntechSdigungasaohe
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- Prozeßbevollmächtigte t
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtaanvglte
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LmA Rheinland-Pfalz,
 vertreten duroh de« Miniateriue der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, 6500 Maine 1,
Beklagten und Beschverdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Ltoideegerichtshofs hat an 12, Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Br, Thumt, Br. Lang und Gärtner
 beschlossen)
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil «tos 9, Zivilsenats - ShtseMdiguagsse-nats * des Oberlandssgeriehts Koblenz vom 28. Noveaber 1974 wird zurüokgewie-sen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfreii die auüergerichtli-ohen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Auf die Beschwerde, die nieht näher begründet werden ist, hat der Senat das Berufuagsurteil geprüft. Ein ge« setzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 2i§
 Abs. 2 BIG) hat sidh nieht ergeben. Das Berufungsgericht folgt der ständigen Rechtsprechung dee Senats su den an ein wiadareinaetzungsgesuch zu stellenden Anforderungen.
Mai
 Br. Lang