DV-BEG lehnte das Berufungsgericht ab, weil die CBF keinen Anspruch gegen den Kläger habe. In der Beschränkung des Anspruchs auf die Abwendung wirtschaftlicher Nachteile durch die Behandlung des Verfolgungsleidens sieht der Bundesgerichtshof den gesetzgeberischen Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG. Nit der Übernahme des Dienstunfallrechts der Beamten, insbesondere des § 157 BEG, durch § 30 BEG wird der Anspruch auf die Erstattung der vom Verfolgten getragenen oder endgültig zu tragenden Aufwendungen beschränkt (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13). § 30 BEG bietet keine rechtliche Grundlage für die Erstattung der Heilaufwendungen, die der Verfolgte entweder von vornherein nicht getragen hat oder auch ohne Eintritt des Entschädigungspflichtigen nicht endgültig zu tragen haben würde (BGH, Urteil vom 22. Das ist nur der Fall, wenn die Kostenerstattung durch einen Dritten auf der Selbstvorsorge des Verfolgten beruht (BGH aaO). Soweit die Beschwerde geltend macht, die Kosten seien zunächst vom Verband Schweizer Jüdischer Fürsorgen getragen worden, der nach Schweizer Recht einen Anspruch gegen die unterstützten Personen erlangt habe, setzt sie sich, freilich unter Hinweis auf den dementsprechenden Vortrag in der Berufungsbegründung in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der in Großbritannien ansässige CBF die Fürsorgeleistung erbracht habe. Im übrigen wäre der Kläger nach Befriedigung der Forderung des Schweizer Verbandes durch den CBF gerade nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Die Beschwerde versucht schließlich, die teilweise Rückübertragung eines in der Person des CBF gemäß §§ 677, 679 BGB erwachsenen Anspruchs gegen den Entschädigungspflichtigen auf den Kläger zu konstruieren.
2421 087 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 240/69 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Alfred H ■fewest ^feth Street, New York/N.Y., USA, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. 0. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, istraBe 9 Beklagten und Beschwerdegegner 9 4 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs in der Sitzving vom 14, Dezember 1971 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 1968 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Die sofortige Beschwerde ist nicht gerechtfertigt. Gin Zulassungsgrund des § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. Der Central British Fund for Jewish Relief and Rehabilitation, eine jüdische Hilfsorganisation in London (CBF) bezahlte die Kosten, die die Ausheilung einer verfolgungsbedingten Lungentuberkulose des Klägers in Davos vom 9. Oktober 1946 bis 18. August 1947 in Höhe von 3.922,60 SFR verursacht hatte. Die Erstattung dieser Kosten nach § 30 BEG, § 10 der 2. DV-BEG lehnte das Berufungsgericht ab, weil die CBF keinen Anspruch gegen den Kläger habe. Diese Feststellung des Tatrichters trägt sein Urteil. Die Beschwerde macht geltend, nach jüdischer Tradition habe der Kläger die erhaltene Unterstützung an die CBF zurückzuzahlen, wenn er, was hier nicht zutreffe, in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt sei oder den Schädiger haftbar machen könne; da letzteres eingetreten sei, müsse die Lösung nach den Regeln über den Ausgleich zwischen dem Geschädigten, dem eintretenden FUr-sorgepflichtigen oder Fürsorgewilligen und dem Schädiger gefunden werden. Ein solcher Ausgleich nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechts ist hier nicht möglich. In der Beschränkung des Anspruchs auf die Abwendung wirtschaftlicher Nachteile durch die Behandlung des Verfolgungsleidens sieht der Bundesgerichtshof den gesetzgeberischen Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG. Nit der Übernahme des Dienstunfallrechts der Beamten, insbesondere des § 157 BEG, durch § 30 BEG wird der Anspruch auf die Erstattung der vom Verfolgten getragenen oder endgültig zu tragenden Aufwendungen beschränkt (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13). § 30 BEG bietet keine rechtliche Grundlage für die Erstattung der Heilaufwendungen, die der Verfolgte entweder von vornherein nicht getragen hat oder auch ohne Eintritt des Entschädigungspflichtigen nicht endgültig zu tragen haben würde (BGH, Urteil vom 22. April 1971 -IX ZR 59/68, zur Veröffentlichung bestimmt). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, soweit sie die Verwaltungsvorschriften für die Bundesbeamten zulassen. Das ist nur der Fall, wenn die Kostenerstattung durch einen Dritten auf der Selbstvorsorge des Verfolgten beruht (BGH aaO). - A - Auch § 9 Abs. A BEG bietet der Beschwerde keinen Ansatz. Diese Vorschrift regelt nur die Fälle der Unterhaltspflicht des Familienrechts; sie betrifft nicht die Erfüllung sozialer Verbindlichkeiten der Allgemeinheit (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13). Soweit die Beschwerde geltend macht, die Kosten seien zunächst vom Verband Schweizer Jüdischer Fürsorgen getragen worden, der nach Schweizer Recht einen Anspruch gegen die unterstützten Personen erlangt habe, setzt sie sich, freilich unter Hinweis auf den dementsprechenden Vortrag in der Berufungsbegründung in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der in Großbritannien ansässige CBF die Fürsorgeleistung erbracht habe. Im übrigen wäre der Kläger nach Befriedigung der Forderung des Schweizer Verbandes durch den CBF gerade nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Die Ausgleichsregeln des allgemeinen Schadensersatzrechts zwischen dem Geschädigten, mehreren eintretenden Fürsorgewilligen und dem Schädiger sind auch in diesem Zusammenhang nach § 30 BEG unanwendbar (BGH aaO)'. Die Beschwerde versucht schließlich, die teilweise Rückübertragung eines in der Person des CBF gemäß §§ 677, 679 BGB erwachsenen Anspruchs gegen den Entschädigungspflichtigen auf den Kläger zu konstruieren. Dieser Versuch muß daran scheitern, daß die aus nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen herzuleitenden Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder im Recht des BEG abschließend geregelt sind (§§ 3, 8 BEG). § 30 BEG mit § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG billigt nur dem Verfolgten einen Anspruch auf Erstattung der von ihm selbst zu tragenden Heilbehandlungskosten zu, läßt aber die Entstehung eines Anspruchs in der Person Dritter oder einen Rechtsübergang auf einen Dritten nicht zu. Danach sind ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden. VUstenberg Fuchs