Juni 2002 durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser beschlossen: Soweit die Rechtsbehelfe als Rechtsbeschwerden zu verstehen sein sollten, sind sie nicht statthaft, weil eine Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO nF.). In Betracht kommt allein eine auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Gegenvorstellung zu dem Landgericht als dem entscheidenden Gericht (BGH aaO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 240/02 IX ZB 241/02 vom 20. Juni 2002 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2002 durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser beschlossen: Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 30. Januar und 25. Februar 2002 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Soweit die Rechtsbehelfe als Rechtsbeschwerden zu verstehen sein sollten, sind sie nicht statthaft, weil eine Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO nF.). Auch als außerordentliche Beschwerden wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind sie nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). In Betracht kommt allein eine auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Gegenvorstellung zu dem Landgericht als dem entscheidenden Gericht (BGH aaO). Beschwerdewert: 3.000 DM (1.533,88 €). Kirchhof Fischer Ganter Raebel Kayser