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BGH

Gericht: BGH

Der XX» Zivilsmat das Bundesgerichtshofs hat &s 25. Die I&sc&werde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision 1st Urteil des 7« Zi-vilsenate - Lntsch^dlgungssanats - des Oberlendesgerichts Kohl ans voa 9« Kal 1979 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat ln der Sitzung m 4» April 1979 vorgetragen» die Klägerin stütze Ihr Abhilfebegehren lediglich auf Tatsachen» die ihr schon zur Zelt des Erlasses des Erst-bescheidos bekannt gewesen seien» Das Berufungsgericht stellt fest, daß dies zutrifft (UA s» 9)« Die Erßessensorwägung des Beklagten trägt damit die Verweigerung von Abhilfe, Kai Br» Jtifcnke

EntschädigungssecheBESCHLUSSKalBUNDESGERICHTSHOFBrKlägerinS77Revision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
S77
igiw
d

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Entschädigungsseche
 Geniß K 60 Flue du
* geborene
t Paris (1^ e), Frankreich*
Klägerin und Beschwerdeführerin*
* ProzeSbevollo^chtigteri Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland- Pf als»
vertreten durch das Kinisteriina der Finanzen» K^i^FflBHBKStraSe 1* Heins 1*
Beklagten und Beschwerdegegner
2

Der XX» Zivilsmat das Bundesgerichtshofs hat &s 25. November 1930 durch dm Vorsitzenden Richter Kal und die Richter Zorn» Portatem» Br* Leng und Br* Jäknke
 beschlossen*
Die I&sc&werde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision 1st Urteil des 7« Zi-vilsenate - Lntsch^dlgungssanats - des Oberlendesgerichts Kohl ans voa 9« Kal 1979 wird zurückgewiesen.
Die aultergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin»
Gründe
 Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund (5 219 Abs» 2 BZG) Hegt nicht vor«
Der Beklagte hat ln der Sitzung m 4» April 1979 vorgetragen» die Klägerin stütze Ihr Abhilfebegehren lediglich auf Tatsachen» die ihr schon zur Zelt des Erlasses des Erst-bescheidos bekannt gewesen seien» Das Berufungsgericht stellt fest, daß dies zutrifft (UA s» 9)« Die Erßessensorwägung des Beklagten trägt damit die Verweigerung von Abhilfe,
 Kai
Br» Jtifcnke