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BGH · IX ZB 239/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 239/11

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 14. August 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. 2 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§575 Abs. 1 Satzl, §78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). September 2011 abgelaufen und konnte nicht auf Antrag der Schuldnerin verlängert werden, weil es sich gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO Zöller/Greger, aaO, § 236 Rn. 2), führt auch eine entsprechende Umdeutung des Fristverlängerungsantrags der Schuldnerin nicht zu dem Erfolg der Rechtsbeschwerde.

Zitierte Normen: § 575 ZPO
18MünchenZPOSchuldnerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 239/11
vom 18. Oktober 2011 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 18. Oktober 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. August 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Der	"Widerspruch	bzw	Einspruch"	der Schuldnerin vom 18. August 2011
ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hiermit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	Die	Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht
 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§575 Abs. 1 Satzl, §78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Frist zur Einreichung der Rechtsbeschwerde durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt war bereits am 19. September 2011 abgelaufen und konnte nicht auf Antrag der Schuldnerin verlängert werden, weil es sich gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1	ZPO
 
um eine Notfrist handelt, die nicht verlängerbar ist, vgl. §224 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 224 Rn. 5). Da auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von § 233 ZPO eines schriftlichen Antrags eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts erfordert (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 236 Rn. 2), führt auch eine entsprechende Umdeutung des Fristverlängerungsantrags der Schuldnerin nicht zu dem Erfolg der Rechtsbeschwerde.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 14.06.2011 - 1506 IK 1253/08 -LG München I, Entscheidung vom 10.08.2011 - 14 T 13521/11 -