Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Deshalb ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss zu entscheiden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 239/08 vom 3. November 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. November 2009 beschlossen: Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: 1 Der Rechtsbeschwerdeführer hat das Rechtsmittel in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrte Rechtsbeschwerdegegner hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen. Deshalb ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss zu entscheiden. 2 Die Kosten sind dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuerlegen, weil dieser die Kostentragung in dem am 24. März 2009 vor dem Oberlandesgericht Frank- furt am Main mit dem Rechtsbeschwerdegegner geschlossenen Vergleich übernommen hat. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 10.09.2007 - 8 IN 128/07 -LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.09.2008 - 23 T 224/07 + 23 T 137/08 -