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BGH · IX ZB 239/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 239/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Deshalb ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenRechtsbeschwerdeführerGanterPapeRechtsbeschwerdegegnerMain

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 239/08
vom 3. November 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 3. November 2009 beschlossen:
Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Der	Rechtsbeschwerdeführer	hat	das	Rechtsmittel	in	der	Hauptsache	für
 erledigt erklärt. Der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrte Rechtsbeschwerdegegner hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen. Deshalb ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss zu entscheiden.
2	Die	Kosten	sind dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuerlegen, weil dieser
 die Kostentragung in dem am 24. März 2009 vor dem Oberlandesgericht Frank-
 
furt am Main mit dem Rechtsbeschwerdegegner geschlossenen Vergleich übernommen hat.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 10.09.2007 - 8 IN 128/07 -LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.09.2008 - 23 T 224/07 + 23 T 137/08 -