* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 239/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 239/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. 1 Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Eine Fortbildung des Rechts zu der Frage, ob gemäß Art. 27 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 16. Das Beschwerdegericht ist zwar auf das Vorbringen des Antragsgegners insoweit nicht näher eingegangen, als dieser behauptet hat, die Antragstellerin habe sich den Titel gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig erschlichen. 4 Nach der genannten Rechtsprechung kann der Beklagte, der sich im Ausland nicht auf die Klage eingelassen hat, im Anerkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch Prozessbetrug erwirkt (BGH aaO). Deshalb sind in derartigen Fällen besonders hohe Anforderungen an den Vortrag des Antragsgegners zu stellen, der geltend machen will, das zur Anerkennung gestellte Urteil sei arglistig erschlichen (BGH, Beschl. 5 Auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts daher nicht beruhen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 27 EuGVÜ § 826 BGB § 34 EuGVUe_2009 § 577 ZPO
RechtAntragsgegnersZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 239/05
vom 21. September 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. September 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 25. August 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 388.508,83 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Eine	Fortbildung	des Rechts zu der Frage, ob gemäß Art. 27 Nr. 1 des
 Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 16. September 1988 die Anerkennung zu versagen ist, wenn der Gläubiger sich
 
den Titel durch Prozessbetrug erschlichen hat, bedarf es nicht. Die Frage ist im Hinblick auf die zu dem gleichlautenden Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ergangenen Entscheidungen geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986 -IXZB 27/86, WM 1986, 1370, 1371; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393).
3	Auch	der	Zulässigkeitsgrund	der	Einheitlichkeitssicherung	liegt	nicht	vor.
Das Beschwerdegericht ist zwar auf das Vorbringen des Antragsgegners insoweit nicht näher eingegangen, als dieser behauptet hat, die Antragstellerin habe sich den Titel gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig erschlichen.
4	Nach	der	genannten	Rechtsprechung	kann	der	Beklagte, der sich im
 Ausland nicht auf die Klage eingelassen hat, im Anerkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch Prozessbetrug erwirkt (BGH aaO). Allerdings darf das Anerkennungsverfahren keinesfalls zu einer Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache führen (Art. 34 Abs. 3, Art. 29 LugÜ). Deshalb sind in derartigen Fällen besonders hohe Anforderungen an den Vortrag des Antragsgegners zu stellen, der geltend machen will, das zur Anerkennung gestellte Urteil sei arglistig erschlichen (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 aaO). Hieran fehlt es, insbesondere an einer ausreichend substantiierten Darlegung, warum (nach Maßgabe des anwendbaren schweizerischen Rechts) die Abtretung vom 19. Mai 2000 unwirksam und der Antragstellerin dies bekannt gewesen sein soll.
5	Auf	einer	Verletzung	des	rechtlichen	Gehörs	kann	die Entscheidung des
 Beschwerdegerichts daher nicht beruhen.
 
6	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	17	Abs.	2	Satz	2	AVAG,
§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 25.05.2005 - 3 O 543/05 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 24 W 156/05 -