Die Buachvard« der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im urteil den 4. Baa Berufungsgericht hat zu Recht und im Einklang alt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entschädigunga~ barechtigung nach § 154 Abs. 2 3EG für einen Berufsoder Auöbilduz^sschadensanspruch verneint* Bach BGH RsW 1974# 173 kann ein endgültiges Verlassen des Vertreibungsgebietes i*S. der §§ ISO Abs* 2 und 154 Abs« 2 BS2G nicht bejaht werden# wenn dar Verfolgte curückkahraa konnte und sich dort längere Seit# also nicht nur vorübergehend auf gehalten hat. Satgagon ihrer Auffassung stand dar Klägerin dar Anspruch auch nach bisherig«»« Kocht nicht zu* tfach dar ständigen Bechtsprecbung des Bundesgerichtshofs au § 154 Aba. 1 Satr 2 BBS a? 24) hatten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden in beruf** Forthoraian nur Vertriebene in Sinne den § 1 Aba» 2 Er. 1 BV7G; «er sich tatsächlich «ährend oder nach der Zeit der Vertreibung ungehindert in Vertreibungagebiet auf gehalten hat, ist Kein solcher Vertrieben er.
Begl. Abschrift //■ BUNDESGERICHTSHOF IX 3B 233/73 BESCHLUSS ln dear Entaeh&dlgungssach* Lieselotte t geborene FJ dm, a 'XIX, 'USA, Klägerin und Beschwerdaf Ührarin, - Froxeäbevollisächtlgters Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, •Straäe 1, H| Beklagten und Beschwerdegegner, ~ % - Der IK* älvllsenat das Bundesgerichtshofs hat a» 29. April 1930 durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Fuchs# Portoumii# Br. Lang und Gärtner beschlossen* Die Buachvard« der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im urteil den 4. livilaenata den Ober lande »ge-richte tveibzüek&a vom 4. H2r» 1973 wird turückgoviesen* Die außergerichtlichen Kosten de» Bo-schwerdeverfähren» trägt die Klägerin* 0 r ü n d o Baa Berufungsgericht hat zu Recht und im Einklang alt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entschädigunga~ barechtigung nach § 154 Abs. 2 3EG für einen Berufsoder Auöbilduz^sschadensanspruch verneint* Bach BGH RsW 1974# 173 kann ein endgültiges Verlassen des Vertreibungsgebietes i*S. der §§ ISO Abs* 2 und 154 Abs« 2 BS2G nicht bejaht werden# wenn dar Verfolgte curückkahraa konnte und sich dort längere Seit# also nicht nur vorübergehend auf gehalten hat. Der Aufenthalt der Klägerin in Prag von der zweiten Hälfte des Jahre» 1945 bis 1943 war nicht nur vorübergehend. Auf di» von dar Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage koimt es nicht an. Satgagon ihrer Auffassung stand dar Klägerin dar Anspruch auch nach bisherig«»« Kocht nicht zu* tfach dar ständigen Bechtsprecbung des Bundesgerichtshofs au § 154 Aba. 1 Satr 2 BBS a? (BaW 1963, 76 ar. 24) hatten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden in beruf** Forthoraian nur Vertriebene in Sinne den § 1 Aba» 2 Er. 1 BV7G; «er sich tatsächlich «ährend oder nach der Zeit der Vertreibung ungehindert in Vertreibungagebiet auf gehalten hat, ist Kein solcher Vertrieben er. Hai Dr• lang Beglaubigt 2 Justiz amt 3Inspektor