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BGH · IX ZB 238/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 238/08

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 20. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 7. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (st. 8 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren (vgl. In der Auswahl dieses Dienstes ist ein Verschulden des Anwalts grundsätzlich nicht zu sehen (vgl. gemäß aufgegeben, dass es nach den Vorkehrungen des in Anspruch genommenen Kurierdienstes den Empfänger fristgerecht erreichen konnte, ist er nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BGH, Beschl. Gerade wenn man mit der Rechtsprechung den Bevollmächtigten im besonderen Maße für verpflichtet hält, für hinreichend sichere Ausgangskontrollen bei der Absendung fristwahrender Schriftsätze zu sorgen, kann er regelmäßig nicht auch noch gehalten sein, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (BVerfGE 79, 372, 375 f; BVerfG NJW 1992, 38). Ein solcher konkreter Anlass besteht nicht schon darin, dass der Anwalt in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhalten hat. 12 Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Rahmen des § 167 ZPO davon aus, dass der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter verpflichtet sind, bei einer Klageeinreichung ohne Kostenvorschuss nach angemessener Frist wegen einer ausgebliebenen Vorschussanforderung bei Gericht nachzufragen (BGHZ 69, 361, 363 f m.w.N.; 168, 306, 311 Rn. 18 m.w.N.). Das beruht jedoch darauf, dass der Kläger oder Prozessbevollmächtigte in diesen Fällen noch nicht alles getan hat, was das Verfahrensrecht von ihnen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Diese Erkundigungspflicht ist auf die Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung der Berufungsbegründung nicht übertragbar. Hat der Anwalt diese rechtzeitig und ordnungsgemäß abgeschickt, so dass er auf den rechtzeitigen Eingang bei Gericht vertrauen darf, hat er alles Erforderliche für den Fortgang des Verfahrens getan.

Zitierte Normen: § 574 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 238/08
3. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 3. Dezember 2009 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. August 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger legte gegen ein klageabweisendes amtsgerichtliches Urteil
 Berufung ein und beantragt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 7. August 2008 zurückgewiesen.
 
2	Mit	der	Rechtsbeschwerde	begehrt	der	Kläger	Aufhebung	dieses Be-
schlusses und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist, hilfsweise Zurückverweisung.
3	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, § 574 Abs. 2 ZPO. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4	1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Beschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird, denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 27. März 2008 -IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034 f Rn. 3f).
5	Das Landgericht hat seinen Rechtsauführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Auch aus den Entscheidungsgründen selbst ist der entscheidungs-
 
erhebliche Sachverhalt nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus auch nicht, wann mit welcher Begründung ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde.
6	Der	Beschluss	des	Landgerichts kann damit keinen Bestand haben. Er
 ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).
7	2.	Für	das	weitere	Verfahren	weist	der	Senat auf folgende rechtliche Ge-
sichtspunkte hin:
8	a)	Nach	gefestigter	Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und
 des Bundesgerichtshofs dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07, NJW-RR 2008, 930 Rn. 6 m.w.N.). Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzu demutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118, 123 ff; BVerfG NJW-RR 2002, 1005; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 23. Januar 2008 aaO).
9	b)	Der	Rechtsbeschwerdeführer	konnte	sich für den Transport der Beru-
fungsbegründungsschrift eines privaten Kurierdienstes, nämlich des Postverteilungsdienstes des Anwaltsvereins bedienen. In der Auswahl dieses Dienstes ist ein Verschulden des Anwalts grundsätzlich nicht zu sehen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2002 aaO S. 1006; BGH, Beschl. v. 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR
 
1998, 1443, 1444; v. 22. Mai 2007 -VI ZB 59/05, NJW-RR 2008, 141, 142; v. 23. Januar 2008 aaO Rn. 10). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach den üblichen Postlaufzeiten des Kurierdienstes mit einem fristgerechten Eingang zu rechnen war (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2007 aaO; v. 23. Januar 2008 aaO Rn. 10 f). Entgegen der Auffassung des Landgerichts durfte also der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Kurierdienst des Anwaltsvereins nutzen und musste den Schriftsatz nicht in den Nachtbriefkasten einwerfen oder zur Wachtmeisterei bringen.
10	c) Hat der Rechtsanwalt das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungs-
gemäß aufgegeben, dass es nach den Vorkehrungen des in Anspruch genommenen Kurierdienstes den Empfänger fristgerecht erreichen konnte, ist er nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BGH, Beschl. v. 23. Januar 2008 aaO). Gerade wenn man mit der Rechtsprechung den Bevollmächtigten im besonderen Maße für verpflichtet hält, für hinreichend sichere Ausgangskontrollen bei der Absendung fristwahrender Schriftsätze zu sorgen, kann er regelmäßig nicht auch noch gehalten sein, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (BVerfGE 79, 372, 375 f; BVerfG NJW 1992, 38).
11	Eine Nachfragepflicht kommt nur in Betracht, wenn hierfür ein konkreter
 Anlass vorliegt (BVerfGE 42, 120, 126; BVerfG NJW 1992, 38, 39). Ein solcher konkreter Anlass besteht nicht schon darin, dass der Anwalt in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhalten hat. Denn allein daraus mussten sich ihm noch keine Zweifel aufdrängen, dass sein Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen sein könnte. Eine Erkundigungspflicht hätte nur eine Mitteilung des Gerichts
 
ausgelöst, die unzweideutig ergeben hätte, dass etwas fehlgelaufen ist (BVerfG NJW1992, 38, 39).
12	Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im
 Rahmen des § 167 ZPO davon aus, dass der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter verpflichtet sind, bei einer Klageeinreichung ohne Kostenvorschuss nach angemessener Frist wegen einer ausgebliebenen Vorschussanforderung bei Gericht nachzufragen (BGHZ 69, 361, 363 f m.w.N.; 168, 306, 311 Rn. 18 m.w.N.). Das beruht jedoch darauf, dass der Kläger oder Prozessbevollmächtigte in diesen Fällen noch nicht alles getan hat, was das Verfahrensrecht von ihnen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Der Kläger, bzw. sein Prozessbevollmächtigter wissen, dass die von ihnen zu veranlassende Zahlung noch aussteht (BGFIZ 168, 306, 311 f Rn. 19).
Diese Erkundigungspflicht ist auf die Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung der Berufungsbegründung nicht übertragbar. Hat der Anwalt diese rechtzeitig und ordnungsgemäß abgeschickt, so dass er auf den rechtzeitigen Eingang bei Gericht vertrauen darf, hat er alles Erforderliche für den Fortgang des Verfahrens getan.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 09.04.2008 - 454 C 11978/07 -LG Hannover, Entscheidung vom 07.08.2008 - 20 S 23/08 -