Di« Beschwerde den Klägers gegen die Rieht* , -Des BeBChvfordevarfahren ist gebühren- und auslagenfreij di« außergerichtlichen Kosten tragt der Kläger. Me Vorauseotzungen für die Zulassung der Revision August 1953 abgelehnt worden ist und dem Kläger insoweit ein Reuontrags-recht nach Art. Ill Hr. 1 BEG-SchlußO nicht suateht. August 193S hat den Anspruch ausdrücklich auch wogen Hichtnachwei Bbarkeit der Anopruchavoraussetaun-gen des § 4 BEO abgelehnt und sonit sieht nur die Zuständig* kalt des tandea Bayern nach $ 185 BEO verneint. Auch dl» Ausführungen des Berufungsgerichts zua Begriff der Auswanderung in Sinn» von § 4 Atu. 1 Kr« 2 BEO rechtfertigen nicht di» Zulassung der Revision.
Enfscheid.-Sammlg, d. benais 2479 088 ?£ BUNDESGERICHTSHOF RBLJfflfl» BESCHLUSS V in der EatseMdisunseeache •V * ■-■■■* '■/* • •* V* ' Jakoto 0 o Vti Kläger und BeeclwerdeSlihrar, - FrezoßUevolla&ohtlsteri Rechtsanwalt ge 8 an Frelataat Bay# ra # vertreten durch die Beal: HU&ehea 22« Alexandrastr. 3t Beklagten uod Beechvardegegner ■' ' ' ‘ ■•> <r '.;V V . v;v : *y • ;V * I: } .. ■ - «• 2 f m Der IX. Zivileenat dee Bundesgerichtshofs bat «a 22. Janvier 1976 durch den Vorsitzenden Richter Kal und di« Richter Zorn» Keakel» Ruche und Dr* tan® beschlossen* ' : Di« Beschwerde den Klägers gegen die Rieht* Kuleseung der Revision ia Urteil die 16. Zi» vileenata des Cbarlandesgerichta Wlacbea vom ' ■ 5. August 1971 wird surüekgewieeen. , -Des BeBChvfordevarfahren ist gebühren- und auslagenfreij di« außergerichtlichen Kosten tragt der Kläger. <LXAI*A.9. Me Vorauseotzungen für die Zulassung der Revision .nach $ 219 Abs. 8 BEOliegen nichtvor.^ ohne Rechtcfobler hat da« Berufungsgericht sunächst festgestellt» daß der Kläger den Anspruch wegen Freiheit«» Schadens eicht nehr geltend Bachen kann» wall dieser An» sprueh durch den unanfechtbaren Bescheid vom 6. August 1953 abgelehnt worden ist und dem Kläger insoweit ein Reuontrags-recht nach Art. Ill Hr. 1 BEG-SchlußO nicht suateht. Dar Bescheid von 6. August 193S hat den Anspruch ausdrücklich auch wogen Hichtnachwei Bbarkeit der Anopruchavoraussetaun-gen des § 4 BEO abgelehnt und sonit sieht nur die Zuständig* kalt des tandea Bayern nach $ 185 BEO verneint. es 3 m Auch dl» Ausführungen des Berufungsgerichts zua Begriff der Auswanderung in Sinn» von § 4 Atu. 1 Kr« 2 BEO rechtfertigen nicht di» Zulassung der Revision. Die von Klüger «»geführten Entscheidungen BGH ftttV 1963» 67 Kr. 14 und 1964, 226 Kr. 25 betreffen eine» «aderen Sachverhalt. Hier ist der Klüger aeeh Abschluß der Verfolgung freiwillig ln da» land seiner Staatsangehörigkeit surückgekehrt und dort über zahn Jabre verblieben. Bas Oberland«ßgerieht hat danach eine Absicht des Klägers verneint, sich nur vorübergehend is «eines früheren Heinatlend aufauhalten. Biese tatrichterliehs Würdigung eigener Angaben des Klüger« und sonstlgsr Beveisunter-lagen ist aus IteehtsgrUnden nicht su beanetandsn. Kai Zorn / s ! J i i I i