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BGH · IX ZB 237/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 237/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7, 64 Abs.3 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht.

Zitierte Normen: § 4 InsO § 574 ZPO § 6 InsO § 574 ZPO
gemäßSchuldnerinunzulässigLandshutZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 237/11
vom 28. September 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 28. September 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 8. August 2011 (32 T 1714/11) wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Überdies ergibt sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde kein Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Das ist nicht ersichtlich.
 
3	Die Schuldnerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
 weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 09.05.2011 - IN 1114/09 -LG Landshut, Entscheidung vom 08.08.2011 - 32 T 1714/11 -