* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ix zb 236/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 236/81

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor. Der Berufungsrichter verneint die Anspruchsberechtigung des Erblassers als Vertriebener nach § 150 BEG aF mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil eine Nötigung aus Gründen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum bei der Auswanderung im Jahre I960 nicht festgestellt werden könne. Das Berufungsurteil gibt keinen Anhalt für die Annahme, der Berufungsrichter habe verkannt, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge, wenn das Deutschtum des Verfolgten nur mitbestimmend gewesen sei für seinen Entschluß zur Auswanderung; eine Abweichung im Sin*e des § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG kann nicht festgestell werden.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 6 BVFG § 4 BEG
BundesgerichtshofsRechtsprechungBEGAuswanderungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 236/81 BESCHLUSS
in der EntschädigungsSache
 Rika
Alter
9
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
Der Berufungsrichter verneint die Anspruchsberechtigung des Erblassers als Vertriebener nach § 150 BEG aF mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil eine Nötigung aus Gründen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum bei der Auswanderung im Jahre I960 nicht festgestellt werden könne. Dabei ist er von den Grundsätzen in BGH RzV 1974, 39; 1978, 174 Nr. 8; 1979, 219 ausgegangen. Die Beschwerde wendet sich unter Hinweis auf BVerwGE 52, 167, 176 f gegen diese ständige, vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete Rechtsprechung. Daran wird nach erneuter Prüfung aus den in RzV 1974, 39; 1978, 174 Nr. 8 dargelegten Gründen festgehalten. Im Recht der Vertriebenen mag, insbesondere im Hinblick auf das nach § 6 BVFG erforderliche Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum, verfahrensrechtlich von einer fortdauernden Bedrückung der im Vertreibungsgebiet gebliebenen deutschen Volkszugehörigen auszugehen sein. Im Entschädigungsrecht ist dafür schon wegen § 4 Abs. 4 BEG kein Raum.
Das Berufungsurteil gibt keinen Anhalt für die Annahme, der Berufungsrichter habe verkannt, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge, wenn das Deutschtum des Verfolgten nur mitbestimmend gewesen sei für seinen Entschluß zur Auswanderung; eine Abweichung im Sin*e des § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG kann nicht festgestell werden.
Im übrigen betrifft die Feststellung des Nötigungszusammenhangs den Einzelfall; sie verantwortet der Tatrichter.
Mai
 Henkel