Die Beschwerde des Klägers gegen die Kicbfc-Zulassung der Revision in Urteil des 3» Zivilsenats - fintsebädigungssansts - des Oberlaa-üssgoriebts Koblenz von 19* Dezonber 1978 vird surüchgeviesen« Gründe Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund (§ 219 Abs« 2 BEO) liegt nicht vor« hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Verfassung seiner Butter vUhrend der ersten Lebensjahre des Klägers eine seelische Störung faervorgeruien* die 1963 wesentlich zm Ausbruch eines rurale ideas beitrug« In die reo Jahren befanden sich der Klüger und seine Hutter ln Italien und der ächvelst» Die seelische Verfassung der Hutter var durch torgen um das Schicksal ihres ersten ihenennes geprägt* der nach der Flucht aus einen Leger der Araae Titos bei getreten war und gefallen ist« Der Kläger war seinerzeit nicht selbst Yerfolgtmgssaänahsea cusgesetzt.
Abschrift ■jjx;. BUNDESGERICHTSHOF p ZB..236/79 BESCHLUSS ln der Fntsch^dlgungssacbe Ir* raniol Al Unlversldad Ci Chile» 110 vf Kläger und Beschwerdeführer, « Froseßbevolliaächtigteri Rechtsanwalt gegen Land Fdaelnlanä-Pfals» vertreten durch das HinisteriuBi der Ftaansen, FaflmM^*5tra39 1, Hains 1, Beklagten und Beschverdegegner *• 2 — Bor IX 9 Zivilsenat 6m Luadeagerichtshofö hat an 25« Kovenfcer 1980 durch den Vorsitzenden Richter &ai und die Richter Zorn, Parisians, Dr» Lang und Dr# JShcko beschlossen* Die Beschwerde des Klägers gegen die Kicbfc-Zulassung der Revision in Urteil des 3» Zivilsenats - fintsebädigungssansts - des Oberlaa-üssgoriebts Koblenz von 19* Dezonber 1978 vird surüchgeviesen« Die e>u3ergericbtli eben Kosten des Leschwercte-verfshrsns trägt der Kluger« Gründe Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund (§ 219 Abs« 2 BEO) liegt nicht vor« hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Verfassung seiner Butter vUhrend der ersten Lebensjahre des Klägers eine seelische Störung faervorgeruien* die 1963 wesentlich zm Ausbruch eines rurale ideas beitrug« In die reo Jahren befanden sich der Klüger und seine Hutter ln Italien und der ächvelst» Die seelische Verfassung der Hutter var durch torgen um das Schicksal ihres ersten ihenennes geprägt* der nach der Flucht aus einen Leger der Araae Titos bei getreten war und gefallen ist« Die Verweigerung von E ntschädigung stisert eit den in :X*V< Kg-- 1979» L0 oufgeführten Grundsätzen überein. Der Kläger war seinerzeit nicht selbst Yerfolgtmgssaänahsea cusgesetzt. rtva als Verfolgung seiner, Vaters zu vurtende Itei tdnde haben ** 3 ** m einer Schädigung erst geführt» ala das in $ 1 Aba* 3 fcr. 4 2&G umschriebene Aageh^rigewert^ltnla nicht sehr testend, Dia Vorschrift des § 9 Abs. 5 B£G ist entgegen der Meinung dar Beschwerde hier nicht einschlägig» da kein fall Überholender Kausalität vorliegt* BaS der Klüger auf Grund unrichtiger Angaben Waisenrente erhalt» hat» ist für den Klagccnspruch schon deshalb bedeutungslos9 veil dieser eine andere Schadens art betrifft* tie von der Beschwerde angeführte Entscheidung BC»H ftgtf 197&» 181 ergibt für den Streitfall nichts* Hai Br* *?&hnke