* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 236/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 236/09

Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 15. 1 Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 5. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsmittel nicht nur ausdrücklich als "Rechtsbeschwerde" bezeichnet, sondern in ihrem Erläuterungsschreiben vom 2. 3 Da die Rechtsbeschwerdeführerin auch auf den Hinweis des Landge- September 2009, wonach die Rechtsbeschwerde unzulässig sei, ihre Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat, waren die Rechtsbeschwerden durch den Bundesgerichtshof als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 577 ZPO
RechtsbeschwerdeRechtsmittelGegenvorstellungMärzSaarbrückenSchreibenRechtsbeschwerdeführerinRechtsbeschwerden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 236/09
vom 3. März 2010 in den Rechtsstreiten
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 3. März 2010 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 15. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 5. Februar 2010 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
2	Die mit Schreiben vom 17. März 2009 eingelegten Rechtsmittel waren als Rechtsbeschwerden zu dem Bundesgerichtshof gemäß §§ 574 ff ZPO, § 133 GVG auszulegen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsmittel nicht nur ausdrücklich als "Rechtsbeschwerde" bezeichnet, sondern in ihrem Erläuterungsschreiben vom 2. August 2009 auch dargelegt, ihre Rechtsbeschwerden seien "von einem höheren Gericht (Bundesgericht)" zu behandeln, während das Landgericht ihre bereits mit Schreiben vom 25728. Dezember 2008 eingelegten Rechtsbeschwerden zu Unrecht als sofortige Beschwerden behandelt habe, "anstatt meine beiden Rechtsbeschwerden als solche zu behandeln".
 
3	Da	die	Rechtsbeschwerdeführerin auch auf den Hinweis des Landge-
richts Saarbrücken vom 24. September 2009, wonach die Rechtsbeschwerde unzulässig sei, ihre Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat, waren die Rechtsbeschwerden durch den Bundesgerichtshof als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
4	Die	Rechtsbeschwerdeführerin	kann	nicht	damit	rechnen, in dieser Sa-
che Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Saarlouis, 26 C 2023/07 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.01.2009 - 13 T 1/09 -AG Saarlouis, 25 C 2115/07 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.01.2009 - 13 T 2/09 -