Nach tatrichterlicher Überzeugung hat sich das Magenleiden, dessentwegen die Klägerin Entschädigung begehrt, bereits vor der Emigration der Pamilie im Jahre 1939 als Polge von Anpöbelungen, Drohungen und Denunziationen manifestiert. Zutreffend legt der Berufungsrichter dar, daß der Antrag des Ehemannes auf Entschädigung für die von ihm aufgewendeten Auswanderungskosten der Frau kein Entschädigungsantrag der Frau im Sinne der §§ 189 a Abs.1, 189 BEG ist. Regelt die Behörde den Anspruch der Frau aus § 57 BEG durch Festsetzung einer Entschädigung zugunsten des Mannes, dann gewährt sie nicht stillschweigend Wiedereinsetzung für einen Antrag der Frau (§ 189 Abs.3 BEG). Auch wenn sie, wie hier, die Zustimmung der Frau zur Regelung dieses Anspruchs auf den Antrag und zugunsten des Mannes verlangt und erhält, handelt es sich um ein Entschädigungsverlangen des Mannes und nicht der Frau.
2484 037 BUNDESGERICHTSHOF ix zb 235/71 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Elisabeth Juliane t - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. gegen Land Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium in Stuttgart, Beklagten und Beschwerdegegner * Der IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel und Puchs in der Sitzung vom 13# Januar 1972 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28# Oktober 1970 wird zurückgewiesen# Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs# 2 BEG) liegen nicht vor# Nach tatrichterlicher Überzeugung hat sich das Magenleiden, dessentwegen die Klägerin Entschädigung begehrt, bereits vor der Emigration der Pamilie im Jahre 1939 als Polge von Anpöbelungen, Drohungen und Denunziationen manifestiert. Sie war, was ihrer eigenen Darstellung entspricht, der Verfolgung durch ihre Umgebung ausgesetzt, weil sie selbst als Gegnerin der Gewaltherrschaft angesehen wurde, vor allem aber, weil sie als "Arierin” in der Ehe mit einem Juden lebte, das heißt: aus rassischen Gründen. Bei dieser Sachlage war sie auch vor der Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SG an-spruchsberechtigt wegen Gesundheitsschadens nach § 1 Abs. 1 BEG; des Zurückgreifens auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG hätte es nicht bedurft. Auf die Einfügung von § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG kann sich die Klägerin nicht berufen. Es ist freilich nicht ausgeschlossen, daß ihr weitgehend psychisch bedingtes Leiden durch die Verfolgung mitverursacht wurde, die gegen ihre nächsten Angehörigen gerichtet war. Wäre ihre Entschädigung für Gesundheitsschaden vor der Einfügung von § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG deswegen beschränkt worden, weil bestimmte Teilschäden oder ein bestimmter Anteil des einheitlichen Schadens als Auswirkung der Verfolgung der Angehörigen angesehen wurden, dann könnte eine Erweiterung des Anspruchs im Sinne des Art. III Nr. 2 BEG-SG in Betracht gezogen werden. Ein neuer Antrag nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, daß bereits Entschädigung für den Schaden zuerkannt war. Zutreffend legt der Berufungsrichter dar, daß der Antrag des Ehemannes auf Entschädigung für die von ihm aufgewendeten Auswanderungskosten der Frau kein Entschädigungsantrag der Frau im Sinne der §§ 189 a Abs. 1, 189 BEG ist. Regelt die Behörde den Anspruch der Frau aus § 57 BEG durch Festsetzung einer Entschädigung zugunsten des Mannes, dann gewährt sie nicht stillschweigend Wiedereinsetzung für einen Antrag der Frau (§ 189 Abs. 3 BEG). Auch wenn sie, wie hier, die Zustimmung der Frau zur Regelung dieses Anspruchs auf den Antrag und zugunsten des Mannes verlangt und erhält, handelt es sich um ein Entschädigungsverlangen des Mannes und nicht der Frau. Darauf, wann die Zustimmung erteilt wurde, kommt es also nicht an. Die Klägerin hat keinen Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG- rechtswirksam gestellt; sie ist vielmehr 1964 zu dem ersten Mal mit Ansprüchen auf Entschädigung hervorgetreten. Mai von der Mühlen