Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten verneint, weil die Pflegebedürftigkeit der Klägerin auf einem Zustand nach Paraparase und Paraplegie als Folge einer Arteriosklerose der Cerebralgefäße beruhe und die anerkannten Verfolgungsleiden ohne jeden Einfluß auf diesen Zustand seien. Die auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Stfl^ der 1. DV-BEG wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Das Urteil des Berufungsgerichts weicht auch nicht von der Entscheidung BGH RzW 1967» 459 Nr. 14 ab. Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoß gegen § 227 ZPO geltend und erstrebt die Klärung der Krage, oh nach dieser Vorschrift einem Vertagungsantrag stattgegehen werden muß, wenn die Klagepartei glaubhaft macht, daß sie um die Beibringung eines Privatgutaclitens bemüht ist, und wenn dieses Gutachten wesentlich zur medizinischen Sachaufklärung beitragen kann. November 1968, erklärten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Absicht, ein Privatobergutachten beizubringen, und beantragten, deshalb den Termin aufzuheben und neuen Termin nicht vor Pebruar 1969 zu bestimmen. Oktober 1968 vorgelegt; dieser erklärte darin, er halte es für überaus wahrscheinlich, daß das anerkannte Nierenleiden der Klägerin den Bluthochdruck so ungünstig beeinflußt habe, daß auch die spätere cerebrale Gefäßerkrankung als verfolgungsbedingt anzusehen sei; zugleich kündigte er die Erstattung eines Gutachtens zu dieser Frage an. Nach § 227 ZPO, der gemäß § 209 Abs. 1 BEG auch in EntschädigungsSachen Anwendung findet, kann das Gericht aus erheblichen Gründen den Termin aufheben oder verlegen oder eine mündliche Verhandlung vertagen. Hier kann auch unter Berücksichtigung einer möglicherweise notwendigen Rücksprache mit einem ärztlichen Sachverständigen nicht gesagt werden, daß die der Klägerin zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichend gewesen sei. Dabei kann nicht außer acht gelassen werden, daß sich die Klägerin erst mit einem Brief vom 2. wenn das Berufungsgericht den Eingang des angekündigten Privatgutachtens nicht abgewartet und dem Vertagungsantrag nichi stattgegeben hat. Da auch sonst keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 BEG vorliegt, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
2471 o;o > BUNDESGERICHTSHOF TX ZB 255/69 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Ba.ila Rue de la Grl - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte Br. und gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Büsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Beschwerdegegner k Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 13. Januar 1970 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 1969 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Grün d e : Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten verneint, weil die Pflegebedürftigkeit der Klägerin auf einem Zustand nach Paraparase und Paraplegie als Folge einer Arteriosklerose der Cerebralgefäße beruhe und die anerkannten Verfolgungsleiden ohne jeden Einfluß auf diesen Zustand seien. Die auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Stfl^ der 1. Medizinischen Klinik der Universität Düsseldorf beruhende medizinische Würdigung gehört dem Tatsachengebiet an. Die Anwendung und Auslegung des § 8 der 2. DV-BEG wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht auch nicht von der Entscheidung BGH RzW 1967» 459 Nr. 14 ab. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auf Grund des Verfolgungsschadens die Pflegebedürftigkeit nicht, auch nicht früher, eingetreten. V Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoß gegen § 227 ZPO geltend und erstrebt die Klärung der Krage, oh nach dieser Vorschrift einem Vertagungsantrag stattgegehen werden muß, wenn die Klagepartei glaubhaft macht, daß sie um die Beibringung eines Privatgutaclitens bemüht ist, und wenn dieses Gutachten wesentlich zur medizinischen Sachaufklärung beitragen kann. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sturm wurde den Parteien am 15. August 1968 zugeleitet. Am 16. September 1968 bestimmte der Vorsitzende Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung auf den 4. Dezember 1968 und setzte den Parteien eine Prist zur Stellungnahme bis zu dem 31. Oktober 1966 Mit Schriftsatz vom 21. November 1968, eingegangen beim Oberlandesgericht am 25. November 1968, erklärten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Absicht, ein Privatobergutachten beizubringen, und beantragten, deshalb den Termin aufzuheben und neuen Termin nicht vor Pebruar 1969 zu bestimmen. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende noch am gleichen Tage ab, weil das Gutachten den Parteien bereits am 15. August 1966 zugeleitet worden sei und die Parteien unter Fristsetzung bis zu dem 31. Oktober 1968 zur Stellungnahme aufgefordert worden seien; ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung entsprechend dem kurzfristig gestellten Antrag liege somit nicht vor. In der mündlichen Verhandlung vom 4« Dezember 1968 wurdei die mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1968 gestellten Anträge auf Vertagung und hilfsweise auf Gewährung einer Schriftsatzfrist abgelehnt. Mit diesem Schriftsatz hatte die Klagepartei ein Schreiben des Facharztes für innere Krankheiten Dr. vom 17. Oktober 1968 vorgelegt; dieser erklärte darin, er halte es für überaus wahrscheinlich, daß das anerkannte Nierenleiden der Klägerin den Bluthochdruck so ungünstig beeinflußt habe, daß auch die spätere cerebrale Gefäßerkrankung als verfolgungsbedingt anzusehen sei; zugleich kündigte er die Erstattung eines Gutachtens zu dieser Frage an. Dag Berufungsgericht hat in der erst kurz vor dem Verhandlungstermin geäußerten Absicht, ein privates Gegengutachten "beizubringen, keinen erheblichen Grund im Sinne des § 227 ZPO erblickt. Es hat außerdem erwogen, daß die Klägerin nicht innerhalb der ihr gesetzten Prist zu dem Sachverständigengutachten Stellung genommen hat, und daß nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Handhabe zu weiteren Ermittlungen besteht. Die Rüge der Klägerin kann die Zulassung der Revision nicht begründen. Nach § 227 ZPO, der gemäß § 209 Abs. 1 BEG auch in EntschädigungsSachen Anwendung findet, kann das Gericht aus erheblichen Gründen den Termin aufheben oder verlegen oder eine mündliche Verhandlung vertagen. Die Entscheidung ist gemäß § 227 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar und daher im allgemeinen der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen. Bedeutet jedoch die Ablehnung eines Verlegungs- oder Vertagungsantrages im Ergebnis eine Versagung des rechtlichen Gehörs, so' kann darauf eine Revisionsrüge gestützt werden (BGHZ 27, 163» 164). Diese Voraussetzung ist hier ersichtlich nicht gegeben. Zwischen der Zuleitung des Sachverständigengutachtens und der mündlichen Verhandlung lag ein Zeitraum von mehr als drei Monaten. Die Entscheidung darüber, welche Zeitspanne einer Partei zur Durcharbeitung eines Sachverständigengutachtens und zur Stellungnahme hierzu zuzubilligen ist, liegt grundsätzlich im Ermessensund Verantwortungsbereich des Tatrichters. Hier kann auch unter Berücksichtigung einer möglicherweise notwendigen Rücksprache mit einem ärztlichen Sachverständigen nicht gesagt werden, daß die der Klägerin zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichend gewesen sei. Dabei kann nicht außer acht gelassen werden, daß sich die Klägerin erst mit einem Brief vom 2. Oktober 1968 an den Sachverständigen Dr. gewendet hat, wie aus dessen Schreiben vom 17. Oktober 1968 ersichtlich ist. Unter diesen Umständen bedeutet es keine Versagung des rechtlichen Gehörs, wenn das Berufungsgericht den Eingang des angekündigten Privatgutachtens nicht abgewartet und dem Vertagungsantrag nichi stattgegeben hat. Zudem kann der Tatsachenrichter dann, wenn ihm ein erstattetes Gutachten zu seiner Überzeugungsbildung ausreicht, von der Anforderung weiterer Gutachten absehen, ohne gegen seine Amtsermittlungspflicht zu verstoßen. Dies gilt auch, wenn die vom Sachverständigen beurteilten Prägen von anderen namhaften Pachärzten anders gesehen werden (BGH RzW 1965, 38 Nr. 32; 279 Nr. 30; 565 Nr. 35). Polglich ist er auch nicht gehalten, den Eingang eines angekündigten Privatgutachtens zu den von ihm als geklärt angesehenen Prägen abzuwarten. Da auch sonst keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 BEG vorliegt, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden. Mai Graf