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BGH · IX ZB 235/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 235/09

Dezember 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt und begründet worden ist. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden, sondern durch die Gläubigerin selbst.

Zitierte Normen: § 34 InsO § 78 ZPO
RechtsbeschwerdeZPOLandshutGläubigerinRechtsmittel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 235/09
vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 3. Dezember 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	als "Rechtsmittel & Widerspruch" bezeichnete Eingabe der Gläubige-
rin ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzige gegen den angegriffenen Beschluss statthafte Rechtsmittel ist (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt und begründet worden ist. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden, sondern durch die Gläubigerin selbst. Gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1, 2
 
ZPO ist eine Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung in der durch § 575 Abs. 3 ZPO vorgegebenen Weise zu begründen. Bis zu dem heutigen Tag fehlt jede Begründung.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 02.02.2009 - IN 7/09 -LG Landshut, Entscheidung vom 11.05.2009 - 32 T 1184/09 -