Beklagten und Beschwerdegegner Ler XX* Zlvllscnsti des Bundesgerichtshofs hat c^i 12* Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Kzl und die Dichter Henkel, Fuchs, Portmsnn und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Llchtzulassung der Revision ln Urteil des 8. Das Beschwerdeverfebrea ist gebühren-und auslageafrel; di® außergerichtliche» Kosten trägt die Klägerin*
Zur EntscheidungsSammlung des Senats
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB.234/72 BESCHLUSS
in der EntscM&lguagss&ehe
Josephine m West
, geboren© Ku{
USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- ProseBbevollaächtigt e 5
Rechtsanwälte
gegen
Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Sosialainister,
Wiesbaden, LuisenstraBe ?,
Beklagten und Beschwerdegegner
Ler XX* Zlvllscnsti des Bundesgerichtshofs hat c^i 12* Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Kzl und die Dichter Henkel, Fuchs, Portmsnn und Dr. Lang
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Llchtzulassung der Revision ln Urteil des 8. Zivilsenate das Oberlandes#©-richte Frankfurt (Hain) von 19* «Juni 1971 wird zurückgewiesea*
Das Beschwerdeverfebrea ist gebühren-und auslageafrel; di® außergerichtliche» Kosten trägt die Klägerin*
Gründe
Der Anspruch der Klägerin auf XhtschMigung ' ihres Schadens in Beruf als medizinische .Laborantin m Bozirksapital in Czernowitz/Fumäni en seit SoMer 1941 nach §§ 150, 154, 153 BBü wurde durch Vergleich vom 7* «Juli 1961 geregelt*
Der Berufungsrichter verneint ein Anfechtungsrecht nach Art* XXI Hr* 3 B£C-Schlu3G* Er hat den Anspruch aber such sachlich geprüft mit dem Ergebnis, er sei nicht begründet# weil der Schaden durch HaQmhmm des in seiner Innenpolitik unabhängigen rumänischen Staates entstanden sei.
Das trägt seine Entscheidung# die aus Bechts-gründen nicht au beanstande» ist*
Die Beschwerde greift das Berufungsurteil insoweit euch nicht an* Sie macht geltend, die Rechtsprechung hinsichtlich der lto3nateen faiinUniens gegen Jüdische Verfolgte habe eich geändert, so d&3 zu demindest Anspruch auf einen Zwaitbescheid bestehet der vor Rechtskraft beantragt werden könne und dessen Motwen« dlgkeit bereits im anhängigen Verfallren, zu prüfen sei* Damit läßt sich die Zulassung der Revision nicht erreichen. Im Boschwerdeverfahren nach § 220 BEO kann eia Abhilfebegehren nicht angebracht werden (BGH R2W 1973t 130).
Henkel