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BGH · IX ZB 234/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 234/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. fene Frage, ob entgegen dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sich auch auf Angaben erstreckt, die der Schuldner vor dem Eröffnungsbeschluss gemacht hat, besteht kein Klärungsbedarf.In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass - über den Wortlaut der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hinaus - nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung erfasst werden (BGH, Beschl. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. Nach der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Glaubhaftmachung auch durch Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen kann (BGH, Beschl. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) bezüglich der vom Beschwerdegericht angenommenen Obliegenheitsverletzungen liegt nicht vor.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 290 InsO Art. 3 GG § 4 InsO
RechtslageZBInsOMünchenZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 234/07
vom 6. Mai 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 6. Mai 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß	§§	6,	7,	289	Abs.	2	Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Für	die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgewor-
fene Frage, ob entgegen dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sich auch auf Angaben erstreckt, die der Schuldner vor dem Eröffnungsbeschluss gemacht hat, besteht kein Klärungsbedarf. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass - über den Wortlaut
 
der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hinaus - nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung erfasst werden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232, 233; v. 15. November 2007 - IX ZB 159/06, Rn. 8).
3	2. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZlnsO 2009, 298 Rn. 3) liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Glaubhaftmachung auch durch Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZlnsO 2007, 96 Rn. 10; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZlnsO 2008, 920 Rn. 7; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6). Dies ist hier durch die Bezugnahme auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters in ausreichendem Maß geschehen.
4	3. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) bezüglich der vom Beschwerdegericht angenommenen Obliegenheitsverletzungen liegt nicht vor. Willkür ist erst dann gegeben, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW2001, 1125 f).
 
5	4.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	4	InsO,	§	577	Abs.	6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 18.06.2007 - 1501 IN 3907/05 -LG München I, Entscheidung vom 11.10.2007 - 14 T 13890/07 -