Die außergerichtlichen Kosten des Descbwerdeverfahrens tragt die Klägerin, Die 1940 in Frankreich geborene Klägerin lebte als Kleinkind mit ihrer Mutter in Paris versteckt« Die Entschädigungsbehörde gewährte ihr 1962 Heilverfahren für ein *aeuro-psycb&sthanlsches Syndrom mit endokrinen Störungen in Sinne wesentlicher Kltver-ursachuag*» sie bemaß die verfolgungsbedingte Hinderung der Erwerbsfähigkeit auf 15 vH* Klage und Berufung auf Kapitalentschädigung und Rente bl loben ohne Erfolg, weil die Gerichte die allgemeine Anspruchsvoraussetzung nach § 160 BEO verneinten« Zum Abhll feverlangen stellt das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Beurteilung nach dem Ergebnis der im ersten Eechtszug eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten fest, daß bei der Klägerin keine verfolgungsbedingten Gosundhaitsschäden in rentenberechtigendem AuscsaB vorliegen* Der Tatrichter hält nur psychische Störungen mit einer Erwerbsminderung von nicht mehr als 15 vH für wahrscheinlich verfolgungsbedingt* Damit erweist sich die frühere Beurteilung - Ablehnung von Ent Schädigung sl ei s tungen Uber das dafür gewährte Heilverfahren hinaus - als im Ergebnis richtig, so daß Abhilfe schon deshalb ausscheidet* Die Angriffe der Beschwerde gegen das Verfahren des Berufungsgerichts bei der Tatsachenfeststellung eröffnen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht den Zugang zu dem Revisionsgericht* Bel der Beurteilung des auf § 206 BEG gestutzten Verschlia-meruagsantragea sieht das Berufungsgericht, daß die Entschädigungsorgane an die Anerkennung eines »neuro-psychasthenischen Syndroms mit endokrinen Störungen im Sinne wesentlicher Hitverursachungn gebunden sind* Es stellt fest, Störungen der innersekretorischen Drusentätigkeit lägen jetzt nicht vor und das neuro-psychasthenische Andrem habe sich nicht meßbar verschlimmert* Diese Feststellungen tragen die Ablehnung des auf § 206 BEG gestützten Mehranspruchs* Die Klägerin macht demgegenüber geltend, ihre bei der Erstentscheidung bereits auffällige Fettleibigkeit habe sich seitdem noch erheblich gesteigert.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 233/79 BESCHLUSS ln der Entschädigungssache Jeanine K geborene Wi, , 116, Flue PtfBl, 73019 Fevis, Frankreich, - Prozeöbevollmächtlgte i Klägerin und Beschwerdeführerin, Hechtsanwältevön HPi und vlHiipif gegen Lend Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die LandesrentenbehSrde Nordrhein-Westfalen, TtfBRstrade 26, Düsseldorf» Beklagten und Beschwerdegegner - 2 Der IX« Zivilsenat des Eundeagericht&hofß hat am 25* November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Br« Lang und Dr. Jähnke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des II* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom XI. April 1979 wird zurück gewiesen« Die außergerichtlichen Kosten des Descbwerdeverfahrens tragt die Klägerin, Die 1940 in Frankreich geborene Klägerin lebte als Kleinkind mit ihrer Mutter in Paris versteckt« Die Entschädigungsbehörde gewährte ihr 1962 Heilverfahren für ein *aeuro-psycb&sthanlsches Syndrom mit endokrinen Störungen in Sinne wesentlicher Kltver-ursachuag*» sie bemaß die verfolgungsbedingte Hinderung der Erwerbsfähigkeit auf 15 vH* Klage und Berufung auf Kapitalentschädigung und Rente bl loben ohne Erfolg, weil die Gerichte die allgemeine Anspruchsvoraussetzung nach § 160 BEO verneinten« Einen 1975 gestellten Yerscl^ismerungsantrag und ein gleichzeitiges Abhilfeverlangen wiesen die Entschädigungsbehörde und beide Vorinstanzen aus medizinischen Gründen ab« Die Entscheidung des Berufungsgerichts veranlaßt unter keinem der in § 219 Abs« 2 DEC genannten Gesichtspunkte die Zulassung der Revision« 3 Zum Abhll feverlangen stellt das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Beurteilung nach dem Ergebnis der im ersten Eechtszug eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten fest, daß bei der Klägerin keine verfolgungsbedingten Gosundhaitsschäden in rentenberechtigendem AuscsaB vorliegen* Der Tatrichter hält nur psychische Störungen mit einer Erwerbsminderung von nicht mehr als 15 vH für wahrscheinlich verfolgungsbedingt* Damit erweist sich die frühere Beurteilung - Ablehnung von Ent Schädigung sl ei s tungen Uber das dafür gewährte Heilverfahren hinaus - als im Ergebnis richtig, so daß Abhilfe schon deshalb ausscheidet* Die Angriffe der Beschwerde gegen das Verfahren des Berufungsgerichts bei der Tatsachenfeststellung eröffnen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht den Zugang zu dem Revisionsgericht* Bel der Beurteilung des auf § 206 BEG gestutzten Verschlia-meruagsantragea sieht das Berufungsgericht, daß die Entschädigungsorgane an die Anerkennung eines »neuro-psychasthenischen Syndroms mit endokrinen Störungen im Sinne wesentlicher Hitverursachungn gebunden sind* Es stellt fest, Störungen der innersekretorischen Drusentätigkeit lägen jetzt nicht vor und das neuro-psychasthenische Andrem habe sich nicht meßbar verschlimmert* Diese Feststellungen tragen die Ablehnung des auf § 206 BEG gestützten Mehranspruchs* Die Klägerin macht demgegenüber geltend, ihre bei der Erstentscheidung bereits auffällige Fettleibigkeit habe sich seitdem noch erheblich gesteigert. Dazu meint das Berufungsgericht, die 4 -/7if Adipositas sei nicht als Verfolgungsschaden anerkannt* Diese Auslegung des "Leidenstenora * ist Sache des Einzelfells und fuhrt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision* Kal Portaaon