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BGH · IX ZB 233/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 233/69

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Übergang der Entschädigungsansprüche auf ein nichteheliches Kind im Wege der Erbfolge setze nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 5 BEG voraus, daß der Verfolgte das Kind durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt habe; Johann L4V WB habe die Klägerin jedoch nicht als Erbin eingesetzt. Die Klägerin mißversteht den § 13 Abs. 5 BEG, wenn sie annimmt, diese Bestimmung regele die Erbfolge nach Verfolgten oder eine solche Regelung lasse sich aus ihr ableiten. Die Vererblichkeit einzelner Entschädigungsansprüche ist in der Weise beschränkt, daß diese Ansprüche nur auf bestimmte Erben im Wege der Erbfolge übergehen können (§§ 26 Abs» 2, 39 Abs. 2, 46 Abs. 2, 30 Satz 1, 140 Abs. 1 und 3, 133 Abs. 3, 138 BEG). Bas nichteheliche Kind gehörte infolgedessen nicht zu den nach § 1924 Abs. 1 BGB zu gesetzlichen Erben berufenen Abkömmlingen seines Vaters und nicht zu dessen Kindern i.S.d.§§ 26 Abs. 2, 39 Abs. 2, 46 Abs. 2, 30 Satz 19 140 Abs. 1 und 3, 133 Abs. 3, 138 BEG. Inzwischen hat das Gesetz über die rechtliche Stellung der nicht ehelichen Kinder (NEhelG) vom 19* August 1969 ~ Bas nichteheliche Kind ist mit seinem Vater, dessen Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung festgestellt ist (§ 1600 a BGB), ebenso wie ein eheliches Kind im Sinne des § 1389 Satz 1 BGB verwandt und gehört zu seinen Abkömmlingen im Sinne des § 1924 BGB. Bas nichteheliche Kind ist von der sich daraus ergebenden gesetzlichen Erbfolge nach seinem Vater nur ausgeschlossen und auf einen Erbersatzanspruch verwiesen (§§ 1934 a ff BGB), wenn der Vater auch von seinem Ehegatten oder ehelichen Abkömmlingen beerbt wird. Unabhängig davon, wann Johann I4HBI gestorben ist, ergibt sich dies auch aus Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 KEhelG, weil die Klägerin vor dem 1. Nach dem Recht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder gilt jedoch das nichteheliche Kind als mit seinem Vater nicht verwandt (§ 1589 Abs. 2 a.E. BGB) und gehört infolgedessen auch nicht zu dessen gesetzlichen Erben.

Zitierte Normen: § 13 BEG § 1389 BGB § 13 BEG § 1389 BGB
VaterKindBGBBEGJohannVerfolgteErbfolgeKlägerinErbe

Volltext der Entscheidung

2421 086
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 233/69
BESCHLUSS
in der EntSchädigung8sache
 Anna-Maria
S
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t
Prozeßbevollmachtigte:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte_^HHfe Br. ~ und
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion
 Istraße
Beklagten und Beschwerdegegner
,/f V ^
 
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg9 von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Br. Thumm
 in der Sitzung vom 14* Dezember 1971 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Münchexi vom 26. März 1969 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
G r tt n d e
Die am 25. September 1938 in Westfalen geborene Klägerin ist nach ihrer Darstellung die nichteheliche Tochter des am 3. Februar 1919 in Offenbach geborenen Johann	Die-
ser wurde im März 1943 als Zigeuner nach Auschwitz gebracht und ist dort vermutlich im Juni 1943 ums Leben gekommen« Die Entschädigungsbehörde hat deswegen der Klägerin als seiner Hinterbliebenen in den Jahren 1936 und 1938 Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung gewährt. Den im November 1963 gestellten Antrag der Klägerin auf Entschädigung für den von Johann	erlittenen	Schaden	an	Freiheit, im be-
ruflichen Fortkommen und cm Eigentum hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision.
 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 219 Abs» 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Übergang der Entschädigungsansprüche auf ein nichteheliches Kind im Wege der Erbfolge setze nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 5 BEG voraus, daß der Verfolgte das Kind durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt habe; Johann L4V WB habe die Klägerin jedoch nicht als Erbin eingesetzt. Die Klägerin meint, § 13 Abs. 3 BEG müsse so ausgelegt werden, daß nichteheliche Kinder auch ohne Erbeinsetzung ebenso erbberechtigt seien wie eheliche Kinder des Verfolgten; eine andere Auslegung verletze Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 5 GG.
Die Klägerin mißversteht den § 13 Abs. 5 BEG, wenn sie annimmt, diese Bestimmung regele die Erbfolge nach Verfolgten oder eine solche Regelung lasse sich aus ihr ableiten. § 13 Abs. 5 BEG betrifft nur die Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen. Die Vererblichkeit einzelner Entschädigungsansprüche ist in der Weise beschränkt, daß diese Ansprüche nur auf bestimmte Erben im Wege der Erbfolge übergehen können (§§ 26 Abs» 2, 39 Abs. 2, 46 Abs. 2, 30 Satz 1, 140 Abs. 1 und 3, 133 Abs. 3, 138 BEG). Zweck des § 13 Abs. 3 BEG ist es, insoweit das nichteheliche Kind dem ehelichen Kind gleichzustellen. Die Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen soll nicht daran scheitern, daß ein nichteheliches Kind Erbe des Verfolgten ist (BGH RSW 1969, 471)» Voraussetzung ist dabei immer, daß das Kind Erbe des Verfolgten ist. Ob es Erbe ist, ergibt sich nicht aus Bestimmungen des Entschädigungsrechte, sondern aus den die Erbfolge regelnden Vorschriften des
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bürgerlichen Rechts.
Als § 13 Abs. 5 BEG durch das BEG-Schlußgesetz in das BundesentSchädigungsgesetz eingefügt wurde, galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt (§ 1389 Abs. 2 BGB). Bas nichteheliche Kind gehörte infolgedessen nicht zu den nach § 1924 Abs. 1 BGB zu gesetzlichen Erben berufenen Abkömmlingen seines Vaters und nicht zu dessen Kindern i.S.d. §§ 26 Abs. 2, 39 Abs. 2, 46 Abs. 2, 30 Satz 19 140 Abs. 1 und 3, 133 Abs. 3, 138 BEG. Erbe seines Vaters konnte es nur durch Erbeinsetzung (Testament oder Erbvertrag) werden. Deswegen spricht § 13 Abs. 3 BEG von "zu Erben eingesetzten nichtehelichen Kindern" und stellt sie, was die Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen angeht, den ehelichen Kindern, die den Verfolgten beerbt haben, gleich.
Inzwischen hat das Gesetz über die rechtliche Stellung der nicht ehelichen Kinder (NEhelG) vom 19* August 1969 ~
BGBl I 1243 -, das am 1. Juli 1970 in Kraft getreten ist (Art. 12 § 27), die rechtliche Stellung des nichtehelichen Kindes grundlegend geändert. § 1389 Abs. 2 BGB ist gestrichen (Art. I Nr. 3 NEhelG). Bas nichteheliche Kind ist mit seinem Vater, dessen Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung festgestellt ist (§ 1600 a BGB), ebenso wie ein eheliches Kind im Sinne des § 1389 Satz 1 BGB verwandt und gehört zu seinen Abkömmlingen im Sinne des § 1924 BGB. Bas nichteheliche Kind ist von der sich daraus ergebenden gesetzlichen Erbfolge nach seinem Vater nur ausgeschlossen und auf einen Erbersatzanspruch verwiesen (§§ 1934 a ff BGB), wenn der Vater auch von seinem Ehegatten oder ehelichen Abkömmlingen beerbt wird. Ob § 13 Abs. 3 BEG dadurch gegenstände-
 
los geworden ist, braucht hier nicht entschieden zu werden« Jedenfalls stehen der Klägerin die geltend gemachten Entschädigungsansprüche deswegen nicht zu, weil sie nicht Erbin des Verfolgten Johann
 Die Klägerin trägt selbst vor, daß Johann X4HHP si® nicht durch Testament oder Erbvertrag als Erbin eingesetzt hat. Sie ist auch nicht nach § 1924 BGB seine gesetzliche Erbin. Daran hat das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder nichts geändert. Da Johann I>BBtor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, gelten für seine Erbfolge die bisherigen Vorschriften (Art. 12 § 10 Abs. 1 Satz 1 KEhelG). Unabhängig davon, wann Johann I4HBI gestorben ist, ergibt sich dies auch aus Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 KEhelG, weil die Klägerin vor dem 1. Juli 1949 geboren ist. Nach dem Recht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder gilt jedoch das nichteheliche Kind als mit seinem Vater nicht verwandt (§ 1589 Abs. 2 a.E. BGB) und gehört infolgedessen auch nicht zu dessen gesetzlichen Erben.
Wüstenberg
 Dr. Thumm