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BGH · IX ZB 233/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 233/08

Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. 3 Eines Hinweises des Landgerichts, dass der rechtzeitige Einwurf des Berufungsbegründungsschriftsatzes in den Nachtbriefkasten nicht unter Beweis gestellt war, bedurfte es nicht. 4 Die bei Erteilung des geforderten Hinweises in Aussicht gestellten Beweisangebote wären im Übrigen ungeeignet gewesen, weil mit ihnen der rechtzeitige Einwurf in den Nachtbriefkasten nicht hätte bewiesen werden können.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
LandgerichtsHinweisLandshutZPOKlägerinRechtsbeschwerdeNachtbriefkastenbeweisen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 233/08
vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Juni 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 11. September 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.510,32 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574
 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin zeigt keinen Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO auf.
2	Der	geltend	gemachte	Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung
 ist nicht gegeben, die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
3	Eines	Hinweises	des	Landgerichts,	dass	der	rechtzeitige	Einwurf des
 Berufungsbegründungsschriftsatzes in den Nachtbriefkasten nicht unter Beweis gestellt war, bedurfte es nicht. Hierauf hatte der Senat schon in Nr. 12 seines
 
Beschlusses vom 3. Juli 2008 hingewiesen, ohne dass dies die Klägerin anschließend veranlasst hätte, Beweis anzutreten.
4	Die bei Erteilung des geforderten Hinweises in Aussicht gestellten Beweisangebote wären im Übrigen ungeeignet gewesen, weil mit ihnen der rechtzeitige Einwurf in den Nachtbriefkasten nicht hätte bewiesen werden können.
5	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 21.12.2006 - 8 C 1432/06 -LG Landshut, Entscheidung vom 11.09.2008 - 14 S 59/07 -