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BGH · IX ZB 232/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 232/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll -die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Das Landgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich abgelehnt; diese Nichtzulassungsentscheidung kann nicht ihrerseits mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
LandgerichtsRechtsmittelausdrücklichKölnunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 232/09
13. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 13. Januar 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. August 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Das Rechtsmittel des Klägers vom 11. September 2009 kann nur als Rechtsbeschwerde behandelt werden, weil es andere ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen eines Landgerichts in Zivilsachen nicht gibt. Als solche ist es indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1
ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll -die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entschei-
 
düngen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich abgelehnt; diese Nichtzulassungsentscheidung kann nicht ihrerseits mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 08.07.2009 - 137 C 22/09 -LG Köln, Entscheidung vom 27.08.2009 - 11 T 189/09 -