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BGH · p ZB 231/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: p ZB 231/79

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4, Mai 1979 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 286 ZPO
CntscncUrkundsbeamterBUNDESGERICHTSHOFKlägerJähnkeRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift

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BUNDESGERICHTSHOF p ZB 231/79	BESCHLUSS
in der Entscbädigungsaache
 StraSe 26#
Kläger und Beschwerdeführer#
- Proceöbevolliaächtigtori
 Rechtsanwälte
gegen
 Land Nordrhein-Vestfalen, vertreten durch die Lendesrentenbehbrde# Tg0BtetraSe 26#
Beklagten und Beschwerdegegner

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und. Dr. Jähnke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4, Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Dem Berufungsgericht oblag die Würdigung aller vorliegenden Gutachten. Welche Schlüsse es aus ihnen im einzelnen zog, hatte es in tat richterlicher Verantwortung zu entscheiden (§ 286 Abs. 1 ZPO). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft dies nicht auf.
Mai	Dr. Jähnke
 Ausgefertigt:
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle