Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4, Mai 1979 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Abschrift Cntscnc!ü.-Sair: >• i > '-*• w c. nois BUNDESGERICHTSHOF p ZB 231/79 BESCHLUSS in der Entscbädigungsaache StraSe 26# Kläger und Beschwerdeführer# - Proceöbevolliaächtigtori Rechtsanwälte gegen Land Nordrhein-Vestfalen, vertreten durch die Lendesrentenbehbrde# Tg0BtetraSe 26# Beklagten und Beschwerdegegner Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und. Dr. Jähnke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4, Mai 1979 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Dem Berufungsgericht oblag die Würdigung aller vorliegenden Gutachten. Welche Schlüsse es aus ihnen im einzelnen zog, hatte es in tat richterlicher Verantwortung zu entscheiden (§ 286 Abs. 1 ZPO). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft dies nicht auf. Mai Dr. Jähnke Ausgefertigt: Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle