Bei der Ablehnung der Rente nach § 31 Abs. 2 BEG, die darauf beruht, daß die Erwerbsminderung unter 25 vH lag, bleibt es, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit später erhöht. Gründe Das Berufungsurteil ist zu Ziff.I dahin zu verstehen, daß das landgerichtliche Urteil nur insoweit aufgehoben wird, als zu dem Nachteil des Beklagten und über die Kosten entschieden worden ist. Es veranlaßt unter keinem der gesetzlichen Gründe des § 219 Abs. 2 BEG die Zulassung der Revision. Die Klägerin verlangt für Schaden an Körper oder Gesundheit Entschädigungsleistungen über diejenigen hinaus, die ihr in dem 1967 durch oberlandesgerichtliches Urteil beendeten Erstverfahren zuerkannt worden sind*"* Dafür steht ihr ein Neuantragsrecht nach § 2 Abs. 1 der ErgVO zur 6. In Betracht kommen mithin nur eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Ver- schlimmerung; § 206 Abs. 1 BEG) und das Abhilfeverlangen Bei der Ablehnung der Rente nach § 31 Abs. 2 BEG im Erstverfahren, die darauf beruht, daß die Erwerbsminderung durch ein psychisches Leiden zur Zeit der Entscheidung 11 a Abs. 1 der 2. DV-BEG) unter 25 vH lag, bleibt es, wenn sich diese Minderung der Erwerbsfähigkeit später erhöht (BGH RzW 1979, bl). Das gilt nicht nur dann, wenn die erneute Anspruchsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung ($ 206 Abs. 1 BEG) erbeten wird, sondern auch für ein auf diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gestütztes Abhilfeverlangen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Abhilfe verweigert werden kann, wenn erst jetzt Leiden als Verfolgungsschäden genannt und Beweismittel beigebracht werden, die schon in das Erstverfahren hätten eingeführt werden können.
Nachschlagewerks ja BGHZ:__________nein ss BEG §§ 31 Abs. 2, 206 Abs. 1, 210, 211 "Zweitverfahren" Bei der Ablehnung der Rente nach § 31 Abs. 2 BEG, die darauf beruht, daß die Erwerbsminderung unter 25 vH lag, bleibt es, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit später erhöht. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1980 - IX ZB 231/78 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF ix zb 231/78 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Frieda G flü East I ,th Street, B\ ,, New York, USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt ■■■■, als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion, AflflHiHstraße fl, MiBB fl§, Beklagten und Beschwerdegegner sf Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. November 1977 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Das Berufungsurteil ist zu Ziff. I dahin zu verstehen, daß das landgerichtliche Urteil nur insoweit aufgehoben wird, als zu dem Nachteil des Beklagten und über die Kosten entschieden worden ist. Es veranlaßt unter keinem der gesetzlichen Gründe des § 219 Abs. 2 BEG die Zulassung der Revision. Die Klägerin verlangt für Schaden an Körper oder Gesundheit Entschädigungsleistungen über diejenigen hinaus, die ihr in dem 1967 durch oberlandesgerichtliches Urteil beendeten Erstverfahren zuerkannt worden sind*"* Dafür steht ihr ein Neuantragsrecht nach § 2 Abs. 1 der ErgVO zur 6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 (BGBl I 65) nicht zu; der dort genannte Uberleitungsgrund liegt nicht vor. In Betracht kommen mithin nur eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Ver- schlimmerung; § 206 Abs. 1 BEG) und das Abhilfeverlangen Bei der Ablehnung der Rente nach § 31 Abs. 2 BEG im Erstverfahren, die darauf beruht, daß die Erwerbsminderung durch ein psychisches Leiden zur Zeit der Entscheidung 11 a Abs. 1 der 2. DV-BEG) unter 25 vH lag, bleibt es, wenn sich diese Minderung der Erwerbsfähigkeit später erhöht (BGH RzW 1979, bl). Das gilt nicht nur dann, wenn die erneute Anspruchsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung ($ 206 Abs. 1 BEG) erbeten wird, sondern auch für ein auf diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gestütztes Abhilfeverlangen. Der im Zeitpunkt ihres Erlasses richtigen Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 BEG i.V.m. § 11 a Abs. 1 der 2. DV-BEG kann nicht wegen eines späteren Ansteigens des Erwerbsminderungsgrades abgeholfen werden. Dieser Beurteilung entspricht das Berufungsurteil. Soweit die Klägerin Abhilfe mit der Begründung verlangt, andere Leiden seien früher nicht richtig beurteilt worden oder unerkannt geblieben, soweit es sich also um die Anschlußberufung der Klägerin handelt, hält das Berufungsgericht die Erstentscheidung zu dem sonst damals festgestellten Gesundheitszustand für richtig. Im übrigen bestätigt es die landgerichtliche Billigung (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG) der behördlichen Abhilfeverweigerung. Auch das führt nicht zur Zulassung der Revision. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Abhilfe verweigert werden kann, wenn erst jetzt Leiden als Verfolgungsschäden genannt und Beweismittel beigebracht werden, die schon in das Erstverfahren hätten eingeführt werden können. Mai Portmann