* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 231/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 231/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Beschwerdevorbringen, wie die Gründe der angefochtenen Entscheidung belegen, befasst. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Be- Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner sei für den Zeit- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 103f EGInsO § 574 ZPO Art. 103 GG
unzulässigZPOStralsundSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 231/11
vom 8. März 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 8. März 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 30. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß	§	574	Abs.	1	Satz	1	Nr.	1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3
Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen
 nicht vor. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Beschwerdevorbringen, wie die Gründe der angefochtenen Entscheidung belegen, befasst. Dies gilt auch hinsichtlich der vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters des Schuldners vom 10. Dezember 2010. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Be-
 
 Schluss vom 21. Februar 2008 -IXZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
3	2.	Die	Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner sei für den Zeit-
raum August 2009 bis Ende Dezember 2009 seinen Auskunfts- und Mitwirkungsobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen und ihm sei deshalb von Amts wegen die Restschuldbefreiung zu versagen, erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei.
4	3.	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 25.11.2010 -4 IN 105/05 -LG Stralsund, Entscheidung vom 30.07.2011 - 2 T 352/10 -