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BGH · ix zb 230/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 230/81

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke beschlossen: Diese Beurkundung erbringt den Nachweis der Zustellung nach § 4 VwZG (BVerwGE 39, 257; BSG NJW 1973, 2047) mit der Folge, daß der Brief am dritten Tage danach als zugestellt gilt. Der Vermerk über den Tag der Aufgabe zur Post ist demgegenüber ohne Bedeutung, wie sich schon daraus ergibt, daß er nicht einmal eines Namenszeichens bedarf (§ 4 Abs. 2 VwZG). Die Ablehnung der Wiedereinsetzung wird von der Klägerin nicht angegriffen.

Zitierte Normen: § 4 VwZG § 197 BEG
EinschreibenBundesgerichtshofsBerlinZustellungtagenKlägerinPost

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 230/81 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Straße VH, Bl
 Beklagten und Beschwerdegegner
 
3?
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. September 1981 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des BeschwerdeVerfahrens trägt die Klägerin^
Gründe
 Eine beglaubigte Abschrift des ablehnenden Bescheids vom 24. September 1979 wurde laut des durch Paraphe eines Bediensteten des Beklagten Unterzeichneten Vermerks mit Einschreiben noch am selben Tag zur Post gegeben. Nach dem Posteingangsbuch ist die Sendung am 25. September 1979 als Einschreibsendung bei der Post aufgegeben worden. Diese Beurkundung erbringt den Nachweis der Zustellung nach § 4 VwZG (BVerwGE 39, 257; BSG NJW 1973, 2047) mit der Folge, daß der Brief am dritten Tage danach als zugestellt gilt. Der Vermerk über den Tag der Aufgabe zur Post ist demgegenüber ohne Bedeutung, wie sich schon daraus ergibt, daß er nicht einmal eines Namenszeichens bedarf (§ 4 Abs. 2 VwZG). Anders als bei der Zustellung nach § 197 Abs. 2 BEG, §§ 174, 175, 213 ZPO hat der von niemand zu verantwortende Vermerk keine Beurkundungsfunktion. Er weist nur darauf hin, daß eine Zustellung mittels Einschreiben beabsichtigt war (vgl. dazu
 BSG aaO und BVerwG aaO). Danach ist die Rechtslage geklärt. Einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf es nicht.
Mithin ist die am 3. September 1980 eingereichte Klage verspätet. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung wird von der Klägerin nicht angegriffen.
Mai
 Fuchs