Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13* Hai 1930 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Br* Thun*, Portaaim und Br* lang beschlossen! Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs, 2 BEG) liegen nicht vor* Es Kam dahinatehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der mit dar Klage verfolgte Gesundheitsschadensanspruch sei nach §5 190 Mr, 1 bis 4, 190 a Abs. 1 BEG erloschen einen gesetzlichen Grund für die Revisionszulassung böte.
BUNDESGERICHTSHOF TX^B,132/78 BESCHLUSS in der Errt*oh*d±gu»gsaach* Stefan Gabriel P 169, St* Kanada, Street, Apt. 307, ?( Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeöbevolliiräcbtigter* Hechtsanwalt Br. gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^Hfetr&Se 2$, Beklagten und Beschwerdegegner, — 2 — Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13* Hai 1930 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Br* Thun*, Portaaim und Br* lang beschlossen! Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6* Januar 1970 wird zurückgeviescn. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-verfahrene trägt der Kläger* Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs, 2 BEG) liegen nicht vor* Es Kam dahinatehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der mit dar Klage verfolgte Gesundheitsschadensanspruch sei nach §5 190 Mr, 1 bis 4, 190 a Abs. 1 BEG erloschen einen gesetzlichen Grund für die Revisionszulassung böte. Denn das Berufungsurteil beruht nicht darauf. Das seit de» 18. September 1965 geltende Recht gewährt dem Kläger keinen Anspruch, weil er Ungarn erst 1996 verlas« sen hat (§ 150 Abs, 2 BEG nF). Das Vertrauen in das Fortbestehen einer Rechtsstellung nach de» früheren Recht (§150 BEG aF) 1st nur dann geschützt, wenn sie bis zu» 26. Mal 1365 erlangt war (BVerfG RzW 1971, 309| BCH Ralf 1977, 214). Das setzt voraus, da9 zu diese» Zeit» punkt ein wirksamer Antrag nach § 189 BEO vorlag (BCH RzW 1980