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BGH · IX ZB 230/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 230/67

gegen das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz-; Aliüeplatz 4 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Loewenheim, von der Mühlen und Prof. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26.

Zitierte Normen: § 219 BEG
SammlungSlowakeiAnspruchgründenWüstenberg

Volltext der Entscheidung

Entsch.Sammlung des Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 230/67	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 der Frau Irene S B LflBl Dep. 41
D.F./Mexiko,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz-; Aliüeplatz 4
Beklagten und Beschwerdegegner.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Loewenheim, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann
 in der Sitzung vom 14. März 1968 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 1966 wird zugelassen.
Gründe :
Es ist darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Entschädigung wegen FreiheitsSchadens bestehen kann, wenn die von einem ausländischen Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze durchgeführte Freiheitsentziehung in der Zeit nach der Verselbständigung der Slowakei dadurch ermöglicht worden ist, daß die Slowakei dem betroffenen slowakischen Staatsangehörigen aus rassischen Gründen ihren Schutz vorenthielt. Es handelt sich dabei um eine grundsätzliche Rechtsfrage (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG).
Mai
 Wüstenberg