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BGH · IX ZB 229/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 229/09

vom 23.Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren Der IX. d) dahingehend berichtigt, dass es anstatt ....Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Verwalter während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis stand .... richtig ....Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach

Zitierte Normen: § 319 ZPO
RechtPapeMöhringRichterinKayserInsolvenzverfahrensRegelvergütung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 229/09
vom 23.Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 23. Januar 2012 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) von Amts wegen in den Gründen unter 2. d) dahingehend berichtigt, dass es anstatt .... Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Verwalter während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis stand .... richtig .... Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach
 
übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis stand .... muss.
Kayser	Vill
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 09.08.2005 - 97 IN 151/04 -LG Bonn, Entscheidung vom 12.10.2009 - 6 T 271/05 -
zu der lauten
 Lohmann