Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 9. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 28. August 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 228/09 vom 9. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 28. August 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 58 Abs. 2 Satz 3, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Die Sache weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist geklärt. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass gegen einen entlassenen Insolvenzverwalter, der Auflagen des In- Solvenzgerichts auf Rechnungslegung und Herausgabe der Bestallungsurkunde nicht nachkommt, schon dann Zwangsmaßnahmen verhängt werden können, wenn der Entlassungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist. Maßgeblich ist allein, dass die Vollziehung des Entlassungsbeschlusses nicht ausgesetzt ist (BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132, 1134). Gleiches gilt auch für die Entlassung eines Treuhänders (§ 313 Abs. 1 InsO). 3 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege- richt die verfassungsmäßigen Rechte des weiteren Beteiligten zu 1 nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 27.04.2009 - 39 IK 11/99 -LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2009 - 85 T 89/09 -