Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Juni 2011 und die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. 1 Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 6. Gegen solche Entscheidungen kann gemäß §574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich Rechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht sie in dem anzugreifenden Beschluss zugelassen hat. Der Beklagte hat gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 6. 2 Alle Eingaben des Beklagten sind darüber hinaus schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Beklagten selbst eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
IX ZB 227/11 IX ZB 228/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. September 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 20. September 2011 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juni 2011 und die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2011 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 6. Juni 2011 ist unstatthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde findet gemäß § 542 Abs. 1, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt, nicht gegen Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung und daher in Beschlussform ergehen (BGH, Beschluss vom 16. November 2007 -IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Gegen solche Entscheidungen kann gemäß §574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich Rechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht sie in dem anzugreifenden Beschluss zugelassen hat. Letzteres hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise gerade nicht getan. Das Ge- setz eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ablehnt, auch nicht allgemein (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Beklagte hat gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 6. Juni 2011 mithin kein Rechtsmittel; sein Prozesskostenhilfegesuch ist durch diesen Beschluss endgültig abgelehnt worden. Die vom Beklagten gegen den klarstellenden Beschluss vom 30. Juni 2011 eingelegte Beschwerde ist in der Sache nichts anderes als eine erneute Nichtzulassungsbeschwerde und deshalb aus dem genannten Grund gleichfalls unstatthaft. 2 Alle Eingaben des Beklagten sind darüber hinaus schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Beklagten selbst eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 3 Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei- tere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Bersenbrück, Entscheidung vom 17.05.2011 - 11 C 465/10 -LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.06.2011 - 3 S 225/11 -