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BGH · IX ZB 227/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 227/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 5. Der Antrag der Gläubigerin auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Da die Rechtsverfolgung im Hinblick darauf aussichtslos ist, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 290 InsO § 78b ZPO
RaebelZPOGläubigerinBeiordnungunzulässigRechtsanwaltsRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 227/02
vom 5. August 2002 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
 am 5. August 2002
beschlossen:
Der Antrag der Gläubigerin auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 27. März 2002 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 24.132,70 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.
Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit den von der Gläubigerin zur Versagung der Restschuldbefreiung genannten Umständen im einzelnen auseinandergesetzt und mit jeweils näherer Begründung ausgeführt, daß Versagungsgründe gemäß § 290 InsO nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt und nicht glaubhaft gemacht seien. Eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat die Sache nicht.
Da die Rechtsverfolgung im Hinblick darauf aussichtslos ist, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kreft
 Ganter
Kirchhof
 Raebel
Fischer