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BGH · IX ZB 226/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 226/10

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 11. In diesem Fall muss entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht geprüft werden, ob der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt würde als bei Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 3 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hat 20 Tage nach dem Eingang der Beschwerdebegründung des Schuldners entschieden. Länger brauchte es unter den gegebenen Umständen nicht abzuwarten, auch wenn die vom Schuldner mit der Beschwerdebegründung angekündigte eidesstattliche Versicherung noch nicht eingegangen war (vgl. 4 Das Beschwerdegericht hat auch nicht verkannt, dass es im Falle des § 309 Abs.3 InsO dem Gläubiger obliegt, Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ernsthafte Zweifel am Bestehen einer vom Schuldner angegebenen Forderung ergeben.

Zitierte Normen: § 103f EGInsO § 574 ZPO Art. 103 GG § 309 InsO
24HannoverInsOBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 226/10
vom 24. Mai 2012 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 24. Mai 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. September 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	statthaft	(§§ 7, 6, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO,
Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
 
2	Die Vorinstanzen haben die beantragte Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten zu dem Schuldenbereinigungsplan nach § 309 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO versagt. In diesem Fall muss entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht geprüft werden, ob der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt würde als bei Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
3	Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hat 20 Tage nach dem Eingang der Beschwerdebegründung des Schuldners entschieden. Länger brauchte es unter den gegebenen Umständen nicht abzuwarten, auch wenn die vom Schuldner mit der Beschwerdebegründung angekündigte eidesstattliche Versicherung noch nicht eingegangen war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 -IXZB 285/08, Rn. 2; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 44/09, ZlnsO 2010, 2147 Rn. 3).
4	Das Beschwerdegericht hat auch nicht verkannt, dass es im Falle des § 309 Abs. 3 InsO dem Gläubiger obliegt, Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ernsthafte Zweifel am Bestehen einer vom Schuldner angegebenen Forderung ergeben. Gelingt ihm dies, wie vom Beschwerdegericht angenom-
 
men, gehen Zweifel am Bestehen der Forderung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu Lasten des Gläubigers.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 23.08.2010 - 910 IK 692/10   -LG Hannover, Entscheidung vom 28.09.2010 - 11 T 39/10 -