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BGH · IX ZB 226/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 226/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. 2 Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an einen zulässigen Gläubigerantrag ein. Der Fall, dass die Eröffnung nur auf (nicht titulierte) Forderungen des antragstellenden Gläubigers gestützt werden kann (hierzu BGH, Beschl. Juni 2008 - IX ZB 238/07) ein rechtlich schützenswertes Interesse der antragstellenden Gläubigerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verneint werden.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
DresdenBeschlZBantragstellendenZPORechtsbeschwerdeEröffnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 226/08
vom 19. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp
 am 19. Februar 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 400.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die nach § 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.
2	Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an einen zulässigen Gläubigerantrag ein. Der Fall, dass die Eröffnung nur auf (nicht titulierte) Forderungen des antragstellenden Gläubigers gestützt werden kann (hierzu BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281, 282), liegt nicht vor. Schon angesichts der Vielzahl der (Anschluss-)Pfändungen und der Zusammensetzung des (beweglichen) Sicherungsgutes kann aus den Erwägungen der vorgenannten Senats-
 
entscheidung (aaO Rn. Ilf; vgl. auch Beschl. v. 26. Juni 2008 - IX ZB 238/07) ein rechtlich schützenswertes Interesse der antragstellenden Gläubigerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verneint werden.
3	Der	geltend	gemachte	Gehörsverstoß	liegt nicht vor. Von einer weiteren
 Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
4	Damit	erledigt sich der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung der Voll-
ziehung des Eröffnungsbeschlusses.
Ganter	Raebel	Kayser
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2008 - 561 IN 3103/07 -LG Dresden, Entscheidung vom 02.10.2008 - 5 T 783/08 -