Dessnbsr 1977 durch die Richter Br. Thune, Henkel, Fuchs, Or. Dang und Gärtner beschlossen Oie Beschwerde des Klägers gegen die Richtzulaeaung der Revision in Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigunga-senate - des Oberlsadesgerichts Koblens von 17. Dsr Beruftwgsrichter weicht danit nicht von dor Rechtsprechung des Senats ab.
zur EntscheidungsSammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 225/75 BESCHLUSS ln der Entschädigungssache Gustav - Pro2öBbevollBächttgtei Kläger und Beschwerdeführer# R te Dr gegen Land Rhelnland^Pfalz» vertreten durch das Mlnlsterlua der Ftnensea» Kaiser-Friedrlch-Straöe 1» Mains 19 Beklagten und Beechwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 3. Dessnbsr 1977 durch die Richter Br. Thune, Henkel, Fuchs, Or. Dang und Gärtner beschlossen Oie Beschwerde des Klägers gegen die Richtzulaeaung der Revision in Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigunga-senate - des Oberlsadesgerichts Koblens von 17. Dessnber 1974 wird zurttckgewieaan. Das ßeachwerdeverfabren ist gabUhrea-und aualagenf rei i die au3ergerlchtli-etaen Kesten trägt der KIKger. Q r tl b d e Rin gesetslieher Grund fUr die Zulaasung der Revision (§ 219 Abs. 2 BSG)llegt nicht vor. Der Tatrlehter ist überzeugt, daß der Kläger 1964, also in Alter von 30 Jahren, vorsätzlich ein unrichtiges Attest und eine unrichtige eidesstattliche Versicherung zun Nachweis angeblicher Verfolgungaleiden vorgelegt het. Darauf hatte die Behörde die Versagung von Entschädigung gestutzt. Dsr Beruftwgsrichter weicht danit nicht von dor Rechtsprechung des Senats ab. Ungeklärte Reahtafragen wirft der Pall nicht auf. Dr. Thuns Dr. lang