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BGH · IX ZB 225/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 225/10

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt (§ 4 InsO, § 233 ZPO), nachdem ihm für das Verfahren der Rechtsbeschwerde vom Senat Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und er Dabei prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs.3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. dern nicht die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter dem Gesichtspunkt, dass das Beschwerdegericht angenommen habe, die Voraussetzungen der Einstellung nach § 207 InsO nicht selbst prüfen zu müssen. Dem Schuldnervertreter wurde anschließend jedoch Gelegenheit zur Einsicht in fünf Belegordner gegeben, die der Verwalter zu diesem Zweck vorgelegt hat. ten weiteren Äußerungsfrist hat der Schuldner nicht mehr Stellung genommen. Die Rechtsbeschwerde kann deshalb hierauf nicht mehr gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Soweit der Schuldner geltend macht, selbst Massegläubiger gewesen und in dieser Eigenschaft nicht gehört worden zu sein, ist sein Grundrecht auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht verletzt, weil er von dem Vorgang Kenntnis hatte und auch als Massegläubiger hätte Stellung nehmen können. Die Zustellung an den Schuldner als Massegläubiger kam mit dem Vermerk zurück, der Empfänger sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht angenommen, zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO gehörten auch die Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO. Das Beschwerdegericht hat allerdings verkannt, dass die Tilgungsreihenfolge des § 209 InsO auch dann einzuhalten ist, wenn der Insolvenzverwalter noch nicht Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 19.

Zitierte Normen: § 103f EGInsO § 4 InsO § 574 ZPO § 207 InsO § 577 ZPO § 103a EGInsO
InsOMassegläubigerBeschwerdegerichtZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 225/10
vom 19. April 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 19. April 2012 beschlossen:
Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Juni 2010 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist statthaft (§§ 6, 7, 216 Abs. 1 InsO, Art. 103f
EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt (§ 4 InsO, § 233 ZPO), nachdem ihm für das Verfahren der Rechtsbeschwerde vom Senat Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und er
 
jeweils rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt und die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt hat.
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist jedoch unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässig-
keitsgrund auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern würde. Dabei prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 -IXZB 430/02, ZlnsO 2005, 1162; vom 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351 Rn. 4; vom 18. Dezember 2008 - IXZB 46/08, ZlnsO 2009, 495 Rn. 4).
3	1.	Die	Fortbildung	des	Rechts oder die Einheitlichkeitssicherung erfor-
dern nicht die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter dem Gesichtspunkt, dass das Beschwerdegericht angenommen habe, die Voraussetzungen der Einstellung nach § 207 InsO nicht selbst prüfen zu müssen.
4	Das	Beschwerdegericht	hat den Umfang seiner Prüfungsund Ermitt-
lungspflicht nicht verkannt. Es hat die Voraussetzungen des § 207 InsO eigenständig geprüft und seiner Entscheidungsfindung die Feststellungen im Schlussbericht des Verwalters zugrunde legen dürfen. Der Schuldner hatte zwar zunächst beanstandet, dass der Verwalter keine Belege überreicht habe. Dem Schuldnervertreter wurde anschließend jedoch Gelegenheit zur Einsicht in fünf Belegordner gegeben, die der Verwalter zu diesem Zweck vorgelegt hat. Er hat dieses Einsichtsrecht wahrgenommen. Innerhalb der anschließend gewähr-
 
ten weiteren Äußerungsfrist hat der Schuldner nicht mehr Stellung genommen. Für weitere Nachforschungen bestand danach weder für das Insolvenzgericht noch für das Beschwerdegericht Veranlassung, da konkrete Mängel oder Unrichtigkeiten nicht behauptet wurden.
5	2.	Eine	Verletzung	des	rechtlichen	Gehörs	des	Schuldners	entgegen
§ 207 Abs. 2 InsO liegt nicht vor. Zum einen betrifft die gerügte Gehörsverletzung das Verfahren des Insolvenzgerichts, ohne dass die Rüge, wie es erforderlich gewesen wäre, schon im Verfahren der sofortigen Beschwerde erhoben worden wäre. Die Rechtsbeschwerde kann deshalb hierauf nicht mehr gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/05, ZlnsO 2010, 1156 Rn. 8).
6	Zudem hat der Schuldner umfassend Gelegenheit gehabt, zu der ange-
regten Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO Stellung zu nehmen. Er hat hiervon Gebrauch gemacht. Soweit er geltend macht, ein anderer Massegläubiger sei nicht gehört worden, kann dies nicht ihn selbst in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben. Soweit der Schuldner geltend macht, selbst Massegläubiger gewesen und in dieser Eigenschaft nicht gehört worden zu sein, ist sein Grundrecht auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht verletzt, weil er von dem Vorgang Kenntnis hatte und auch als Massegläubiger hätte Stellung nehmen können. Die Zustellung an den Schuldner als Massegläubiger kam mit dem Vermerk zurück, der Empfänger sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Der Schuldner meint, seine Anschrift habe vom Insolvenzgericht ermittelt werden müssen, ohne darzulegen, warum er unter der vom Gericht verwendeten Anschrift nicht mehr erreicht werden konnte. Es hätte aber dem Schuldner oblegen, seine aktuelle Anschrift dem Insolvenzgericht jeweils mitzuteilen.
 
7	3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht angenommen, zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO gehörten auch die Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO. Das Beschwerdegericht hat allerdings verkannt, dass die Tilgungsreihenfolge des § 209 InsO auch dann einzuhalten ist, wenn der Insolvenzverwalter noch nicht Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, ZIP 2010, 145 Rn. 11 ff, 14; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252 Rn. 12 ff; Urteil vom 21. Oktober 2010 -IXZR 220/09, ZIP 2010, 2356 Rn. 12). Einen unzutreffenden Kostenbegriff hat es damit nicht zugrunde gelegt.
8	4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dem Rechtsbeschwerdeführer bleibt es unbenommen, ein neues Insolvenzverfahren, Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu
 
beantragen, was schneller zu dem Erfolg führen dürfte als die Fortsetzung des eingestellten Verfahrens nach altem Recht (Art. 103a EGInsO).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 14.04.2010 -46 IN 33/01 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 10.06.2010 - 3 T 48/10 -