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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 17. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist in der Gerichtssprache und durch einen bei dem Bundesgerichtshof oder bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 209 Abs. 1 BEG, § 519b Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO, §223 Satz 2, §224 Abs.4 BEG, §184 GVG).

Zitierte Normen: § 209 BEG § 26 GVG § 224 BEG § 184 GVG
RaebelKayserKreftFristBEGKlägerinKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
17. Juli 2002
in der Entschädigungssache
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
 am 17. Juli 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist in der Gerichtssprache und durch einen bei dem Bundesgerichtshof oder bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 209 Abs. 1 BEG, § 519b Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO, §223 Satz 2, §224 Abs. 4 BEG, §184 GVG). Der Ablauf der Rechtsmittelfrist ist nicht gehemmt worden; die Frist kann auch nicht auf Antrag einer Partei verlängert werden.
Kreft
 Raebel
Kirchhof
 Kayser
Fischer