14, Hannover, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX* Zivilsenat des Bundesprichtshofs hat era 11* Hovesbar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel, Fuchs, Portaann und Gärtner beschlossen« i er Kläger hat eit des* Schreiben bei» Oberlandesge-richt sofortige Beschwerde gegen dessen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß eingelegt.
BUNDESGERICHTSHOF SS0 IK ZB 224/80 BESCHLUSS in der Entschädlgungseache Dr« Rudolf Fi t Straße 118, Kläger und Beschwerdeführer, gegen Lead Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesvervaltungsmat, tr. 14, Hannover, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX* Zivilsenat des Bundesprichtshofs hat era 11* Hovesbar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel, Fuchs, Portaann und Gärtner beschlossen« Die Beschwerde des Klüvers gegen den Beschluß des 2* Zivilsenats de» Cbarlandesgerichts Celle von 27* dual 1980 wird verworfen* Pie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trügt der Kläger* Gründe Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluß verworfen« Hach Belehrung über das hiergegen statthafte Rechtssittel und die dafür zu wehrenden formen und Fristen hat der Kläger selbst alt ein» an das Oberlandesgericht zu Händen des Vorsitzenden des Berufungsgerichts gerichteten Schreiben gebeten, die Akten dem Bundesgerichtshof vorzulegen* Er sei nicht gewillt, das ihm durch die Regierung Hatmover zugefUgte Unrecht so hinzunehmen. i er Kläger hat eit des* Schreiben bei» Oberlandesge-richt sofortige Beschwerde gegen dessen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß eingelegt. Sie 1st unzulässig, well er bei der Einlegung des Rechtsmittels eich nicht durch einen bei diesen Oberlandesgericht zugelasse- SS'P nea Jvechtsanwelfc als bevollmächtigten hat vertreten lassen (£; 209 Abs. 1f 221 Abs. 1, 224 Abs. 2 BEG mit 55 519 b Abs. 2$ 57h 2FD). Mai Gärtner