BGH · IX ZB 224/79
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Ein gesetzlicher Grund für did Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEO) Xiegt nicht vor» Per Bexnxfungsrlchter bet eich nicht davon zu überzeugen vermocht* da3 der Vater des Klägers in seinen privaten Bebena-bereich überwiegend die deutsche Sprache gebraucht hat» und verneint deshalb in übereinstiiaaung xait der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Hz* 1970, 503t ständig) dessen Zugehörigkeit zim deutschen Sprach» und KuXturkreis» Auch der Kläger selbst gehört nicht zu den in § 150 Abs» 1, 2 BEO bezeichneten Personenkreis« l&s schlieDt die allein nach § 150 Abs» 4 BEO in Betracht körnende Anspruchsbereohtlgung für HinterbliebenenansprUche nach seine» Vater aus* Ob der nicht de» deutschen Sprach- und Kulturpreis angehörende Hinterbliebene nach § 150 Abs» 4 BEO anspruchsberechtigt lat, veaa der Verfolgt* nur nach § 150 Ab*. Bl* Antwort ergibt eich unmittelbar aus den Geaeta, daa den Aneprueh den Hinterbliebenen nur de«« gewahrt, wem der Verfolgt* m den nach § 150 AI», 1, 2 3EQ beaeichneten Fereoaenkreia gehörte (5 150 Ahe. 4 Sat* 1 BEO).