Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss vom 20. dungserheblichen Vortrag des Beklagten übergangen und insbesondere zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte meint, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu finden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 224/11 vom 7. November 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 7. November 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss vom 20. September 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat keinen entschei- dungserheblichen Vortrag des Beklagten übergangen und insbesondere zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte meint, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu finden. Diese Befürchtung greift gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, indes nicht durch. 2 Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei- tere Eingaben zu erhalten. Der Rechtsstreit ist beendet. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Arnstadt, Entscheidung vom 06.06.2011 - 3 C 69/11 -LG Erfurt, Entscheidung vom 13.07.2011 - 2 S 183/11 -