es habe »einer langjäteigm ITfsteung als Entschädigung»« «nwalt entsprochen, das mit der Zustellung eines Urteile vor einer Woche nach Verkündung in keinem Fall au rechnen sei* Hach seiner Rückkehr aus dm Winterurlaub habe er machst «a 13* Januar 1976 bei ihr - der Klügerin - an« gefragt, ob eie da» Urteil erhalten habe, und nach Empfang einer verneinenden Antwort am 27* Januar 1976 da» Landgericht um Übersendung einer Urteilsabschrift gebeten* biete »ei erst am 6* Februar 1976 bei ihm eingegangen» sie • die Klügerin - habe sich »eit IS. Diese» Verschulden ihres FroseBbevollmlchtigten müsse sie sich wie eigenes anreeh« neu lassen* Bl» Versäumung der Frist beruhe aber auch auf eigene» Verschulden der Klägerin, weil sie Rechtsanwalt Dr* PfHH^wahrheitavidrig erklärt habe, über das Ergab« nie ihres Verschlla^enmgsantrags sei sie bisher nicht unterrichtet worden* Die Beschwerde mint, 4m Berufungsgericht steil« überspannte Anfofderungen m die von einer Partei und ihre« Vertreter au erwartende Sorgfalt, Bes zulässige Rechtsmittel hat in der Huche kei-um Erfolg» Die Berufungsfrist gegen dee an 5* Wove«-Der 1975 zugestellte landgeriohtlieh© Urteil betrug drei Monate <§ 218 Iba» 2 Bats 1 ÜG). Bai die Vollaaoht während des Laufs der Berufungsfrist erloschen wäre, ist nicht dargetan* Lie kein Grand, der der Einlegung der Berufung entgegen» stand* Denn sie hinderte die Klägerin nicht, «it Rechtsanwalt Br* FflHB über die Sache zu korrespondieren und ihn Vollnacht für das Berufimgsverlahren zu erteilen* Andere riiiK^rungsgrUnde sind nicht ersichtlich* X« übrigen liegt auch ela die Gewährung von Wiedereinsetzung aussehlieüendes Verschulden des weiteren Frozeibevollsichtigteis Br« darin, das er ohne weiteres davon ausging, das Urteil werde schon nicht vor Ablauf einer Woche nach Verkündung sugestellt sein, und dementsprechend die Berufungstrist auf den 10.
Zur EntscheidungsSammlung des Senats '370 059 Abschrift BUNDESGERICHTSHOF 11 ZB 223/76 BESCHLUSS la der 4BAv« •• Frankreich, Klägerin und Beschwerdeführerin, - iTeseabevollaächtigtert Rechtsanwalt Qr. vertreten durch die Lendesrentenbehbrde, Düsseldorf, Tannen*trsSe 26, Beklagten und Beschwerde**^,. « 5 « / ' L-r rungsantrag gestellt habe» übet* dessen Ergebnis sie bisher nicht unterrichtet sti. Rechtsanwalt Dr* habe daraufhin um Akteneinsieht gebeten und am 23. Deaember 1973 durch ein Beteeiben der i-andesrenten-Behörde erfahren, daul die Klage am 3. November 1976 ab« gewiesen werden sei. Iteaufhin habe er Im Tsrainkalen-der eine Berafhngairlat für dm 10* Februar 1976 notiert! es habe »einer langjäteigm ITfsteung als Entschädigung»« «nwalt entsprochen, das mit der Zustellung eines Urteile vor einer Woche nach Verkündung in keinem Fall au rechnen sei* Hach seiner Rückkehr aus dm Winterurlaub habe er machst «a 13* Januar 1976 bei ihr - der Klügerin - an« gefragt, ob eie da» Urteil erhalten habe, und nach Empfang einer verneinenden Antwort am 27* Januar 1976 da» Landgericht um Übersendung einer Urteilsabschrift gebeten* biete »ei erst am 6* Februar 1976 bei ihm eingegangen» sie • die Klügerin - habe sich »eit IS. Desembar 197 5 in statieulrer Krankenhausbehandlung befunden* Da» überlandesgerloht hat mit dem angefochtenen Beschluß die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Be« rufung als unzulässig verwerfen. Es hat angenommen, der erstlnstaimllche FroseBbevollmächtigte der Klägerin habe in grober weise gegen seine Hinweis« und Belehrung»« Pflicht vmrmtoSm. Er hätte die Klägerin über den Inhalt de» Urteil» und das dagegen mögliche Hechtsmittel ein« gehend unterrichten müssen. Diese» Verschulden ihres FroseBbevollmlchtigten müsse sie sich wie eigenes anreeh« neu lassen* Bl» Versäumung der Frist beruhe aber auch auf eigene» Verschulden der Klägerin, weil sie Rechtsanwalt Dr* PfHH^wahrheitavidrig erklärt habe, über das Ergab« nie ihres Verschlla^enmgsantrags sei sie bisher nicht unterrichtet worden* Die Beschwerde mint, 4m Berufungsgericht steil« überspannte Anfofderungen m die von einer Partei und ihre« Vertreter au erwartende Sorgfalt, Bes zulässige Rechtsmittel hat in der Huche kei-um Erfolg» Die Berufungsfrist gegen dee an 5* Wove«-Der 1975 zugestellte landgeriohtlieh© Urteil betrug drei Monate <§ 218 Iba» 2 Bats 1 ÜG). Me Frist war bei Eingang der Berufung am 19* Februar 1976 ahgslaufea* Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist bat 4m Berufungsgeriebt zu Hecht versagt« Me Gewährung der iederainaetining würde zunächst vormussrtzen, dai dis KUgerin überhaupt verhindert war« die Berufungsfrist einzuhalten* DaS dies so wer* ist ihre« Vortrag nicht zu entnehmen« Es ist nicht ersichtlich, dai für ihren erstiastaaaM eben Prezegbe-vollmächtigten irgendein Hindernis bestand, gegen das iandg^riohtXicha Urteil Berufung einzulegen» list eine Partei einen Vertreter, so körnt os auf desson Verhinderung m 5, d39). Bai die Vollaaoht während des Laufs der Berufungsfrist erloschen wäre, ist nicht dargetan* Lie kein Grand, der der Einlegung der Berufung entgegen» stand* Denn sie hinderte die Klägerin nicht, «it Rechtsanwalt Br* FflHB über die Sache zu korrespondieren und ihn Vollnacht für das Berufimgsverlahren zu erteilen* Andere riiiK^rungsgrUnde sind nicht ersichtlich* X« übrigen liegt auch ela die Gewährung von Wiedereinsetzung aussehlieüendes Verschulden des weiteren Frozeibevollsichtigteis Br« darin, das er ohne weiteres davon ausging, das Urteil werde schon nicht vor Ablauf einer Woche nach Verkündung sugestellt sein, und dementsprechend die Berufungstrist auf den 10. Februar i97§ stierte* Wiedereinsetzung in dm vorig**1 kotmt danach nicht in Betracht, Br, Thuiara Dr. Lang