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BGH · IX ZB 223/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 223/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. 3 Im Übrigen war die Versagung der Restschuldbefreiung auch unter den von der Rechtsbeschwerde angeführten Gesichtspunkten nicht unverhältnismäßig.

Zitierte Normen: § 103f EGInsO § 574 ZPO
StadeZPOunzulässigRechtsbeschwerdeunverhältnismäßig

Volltext der Entscheidung

IX ZB 223/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 7. Mai 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß	§§ 6, 7 aF, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit
 Art. 103 f. EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die	gerügte	Obersatzabweichung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht
 hat geprüft, ob die Obliegenheitsverletzung geheilt worden ist, mithin ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, NZI 2011, 114 Rn. 6).
 
3	Im	Übrigen	war	die	Versagung	der	Restschuldbefreiung	auch	unter	den
 von der Rechtsbeschwerde angeführten Gesichtspunkten nicht unverhältnismäßig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Vill	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, Entscheidung vom 05.04.2011 - 12 IN 95/04 -LG Stade, Entscheidung vom 15.07.2011 - 7 T 130/11 -